— 137 —
Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
23. Jahrgang. Berlin den 30. Inni 1889. Nr. 16.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 90 A
v urch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 173.
Sattel-Unterdecke. «
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß von den Offizieren der Kavallerie, Feld-Artillerie und
des Trains sowie von den Sanitätsoffizieren und Beamten der Militärverwaltung sowohl zum Friedensdienst
als im Felde eine viereckige, an den Vorderecken abgerundete Sattel-Unterdecke von dunkelblauem Eskimostoff
mit Kirseyfütterung, ohne Tressen beziehungsweise ohne farbigen Tuchbesatz, auf der rechten Seite mit einer
Kartentasche, auf der linken mit einer Lederwulst versehen, nach der beifolgenden von Mir genehmigten Probe
benutzt wird. Die zur Zeit im Gebrauch befindlichen Unterdecken dürfen bis zum 1. April 1891 aufgetragen
werden. Die Bestimmung hinsichtlich der Sattel-Ueberdecken für Paraden erleidet hierdurch keine Aenderung.
Berlin den 11. Juni 1889.
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Juni 1889.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Die Ueber-
sendung der Proben bleibt vorbehalten.
No. 547/6. 89. B. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Juni 1889.
Nr. 174.
Zusätze zur Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888.
I. Mit Allerhöchster Genehmigung:
1. Zu 8. 7:
den Reichs-Kriegshäfen gebührt der Marine bei Gestellung von Ehrenwachen der
orrang.
2. Als 7. Absatz des §. 27 ist einzuschalten:
Erscheinen Truppentheile oder Osffizierkorps der Armee und der Marine gemeinsam bei
dienstlichen Gelegenheiten, so kommen zuerst die Truppentheile (Offizierkorps) der Armee
und dann die — in sich nach dem Alter des Truppentheils geordneten — Truppentheile
(Offizierkorps) der Marine. In den Reichs-Kriegshäfen dagegen folgen die Truppentheile
(Offizierkorps) der Armee denjenigen der Marine.