Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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kommando des berührten bezw. eines angrenzenden Korps- 
bezirkes, zu den Korps= und Festungs-Generalstabsreisen nach 
Anordnung der betreffenden Generalkommandos. 
Mit Genehmigung des Kriegsministeriums können aus 
Ersparniß= oder sonstigen Dienstrücksichten auch rations- 
berechtigte Offiziere und Intendanturbeamte zur Theilnahme 
an der großen Generalstabsreise beritten gemacht werden. Der 
Chef des Generalstabes der Armee vermittelt auch in diesem 
Falle die Einzelheiten wegen Gestellung der Pferde mit dem 
Generalkommando des berührten oder eines angrenzenden 
Armeekorps. 
Bei den Festungs-Generalstabsreisen werden außer den 
nicht rationsberechtigten auch die rationsberechtigten Offiziere 
und Intendanturbeamten beritten gemacht, wenn die Reise außer- 
halb des Korpsbezirkes, welchem die Garnison der Offiziere u. s. w. 
angehört, stattfindet. 
Reservepferde dürfen, sobald Dienstpferde überhaupt zur 
Verwendung kommen, zu den Korps-Generalstabsreisen in der 
Zahl von zwei, zu den großen Generalstabs= und den Festungs- 
Generalstabsreisen nach Ermessen der in Anspruch genommenen 
Kommandobehörde, jedoch höchstens bis zu einem Fünftel der 
Zahl der herangezogenen Dienstpferde gestellt werden. Die 
gestellende Kommandobehörde bestinunt auch die Zahl der als 
Pferdepfleger mitzugebenden Mannschaften. Unter denselben 
ist bei den großen und Korps-Generalstabsreisen ein Beschlag- 
schmied zu gestellen. 
Für die sämmntlichen gestellten Pferde bei den großen und 
Korps-Generalstabsreisen sind während der wirklichen Uebung 
— also ausschließlich der Hin= und Rückmärsche nach und vom 
Versammlungsorte — schwere Marschrationen zuständig. 
85. 
Alle aus Veranlassung der Generalstabsreisen entstehenden 
besonderen Kosten werden von dem Reisefonds des General- 
stabes (Kapitel 22, Titel 4 des Militär-Etats) getragen, in- 
soweit in der Einführungs-Verordnung oder in den nach-
	        
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