Die Kommandirung derselben erfolgt durch den Chef des
Generalstabes der Armee. Außerdem können zu dieser Reise heran-
gezogen werden: zwei Generale, zwei Regimentskommandeure
und einzelne Generalstabsoffiziere der Kommandobehörden. Die
Kommandirung aller, nicht dem großen Generalstabe angehören-
den Offiziere erfolgt auf Ersuchen des Chefs des General-
stabes der Armcee durch die betreffenden Generalkommandos
bezw. obersten Waffenbehörden.
Ferner können an dieser Reise Theil nehmen ein oder
zwei Intendauten, deren Kommandirung durch den Chef des
Generalstabes der Armee beim Kriegsministerium beantragt wird.
88.
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Mit-
nahme eines Beamten vom großen Generalstabe gestattet.
Zur Besorgung der Fouriergeschäfte werden auf Antrag
des Chefs des Generalstabes der Armee von einem Kavallerie-
Regimente zwei Unteroffiziere und vier Mann als berittene
Qnartiermacher, außerdem zum Ordonnanzendienst von der
Infanterie ein Unteroffizier und fünf Mann gestellt.
B. Dauer der Reise.
89.
Die Dauer der Reise wird von dem Chef des General-
stabes der Armee bestimmt und hängt, außer von den durch die
Generalidee u. s. w. bestimmten Grenzen, von den vorhandenen
Mitteln ab. Im Allgemeinen wird die Zeitdauer auf etwa
21 Tage zu bemessen sein.
C. Reise= und Marschgebührnisse.
8 10.
Die kommandirten Offiziere und Intendanten erhalten
Fuhrkosten für die Hinreise von ihrem Standorte bis zum
ersten Versammlungsorte, bezw. für die Rückreise vom letzten