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Kriegsministerium. Berlin den 2. August 1889.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 541/7. 89. B. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 2. August 1889.
Nr. 210.
Kommandoflaggen bei den höheren Stäben.
Seine Majestaͤt der Raiser und Rönig haben befoblen, daß, wo im Felde bz. bei Manövern Stäbe
der Armee-Ober-Kommandos, der Generalkommandos und Divisionen auftreten, stets eine Ordonnanz mit
einer Kommandoflagge ausgerüstet vorhanden sein soll, um den jedesmaligen Standpunkt des betreffenden
doenen Führers kenntlich zu machen und dadurch die Uebermittelung von Befehlen wie Meldungen zu
erleichtern.
Zur Bezeichnung des Aufenthaltes Seiner Majestät des Raisere und Bönige soll gegebenen
Falls bie BRönige bz. Raiser-Standarte dienen.
Eine bezügliche Tektur zur Felddienst= Ordnung wird gelegentlich herausgegeben werden.
Wegen Ueberweisung der Kommandoflaggen wird das Erforderliche diesseits binnen Kurzem veran-
laßt werden, damit dieselben bereits bei den diesjährigen Manövern zur Verwendung gelangen können.
No. 12/7. 39. A. 1. v. Verdy.
Kriegsministerium. erlin den 4. August 1889.
Nr. 211.
Zusatz zur Garnisondienst-Vorschrift.
Mit Allerböchster Genehmigung Seiner Majestät dee Raisere und Rönige ist auf Seite 47 der
Garnisondienst-Vorschrift, 9. Zeile von oben hinter 4., „5“., einzuschieben.
No. 2 3/8. 89. A. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium.
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 1. August 1889.
Nr. 212.
Nichtverwendung des wasserdichten Verbandstofscs der Verbandpäckchen bei Wundverbänden.
ür den antiseptischen Nothverband geiten die in der Krankenträger-Ordnung, §. 20 zu 8 und 9, gegebenen
Bestimmungen. Die Vorschrift der Kriegs-Sanitäts-Ordnung, Beilage 5 E II zu b, und des Unterrichts-
buches für Lazarethgehülfen, §. 88 zu 3 bis 5, wonach der die Umhüllung der Verbandpäckchen bildende
wasserdichte Verbandstoff zur Bedeckung des Verbandmulls zu verwenden, ist als aufgehoben anzusehen.
Die letzteren Dienstvorschriften sind zu berichtigen; Tekturen werden nicht ausgegeben.
No. 1499/7. 89. M. A. v. Coler.
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Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 41 bis 112 zur der
Nr. 70 bis 77 zur
Nr. 14 bis 32 zur
Nr. 14 bis 49 zur
Nr. 45 bis
Nr. 15 zur
Nr. 24 und
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C/59/69.
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