Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Armee - Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
23. Jahrgang. Berlin den 21. August 1889. Nr. 20. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 A,. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Alten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 14¾. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 213. 
Abänderung der „Instruktion zur Ansführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ersngenen abändernden Bestimmungen des 
Gesetzes vom 21. Juni 1887“ vom 30. August 1887. 
Auf Ihren Bericht vom 19. Juli d. J. will Ich im Namen des Reichs der beifolgenden Abänderung der 
„Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des 
Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245)“ vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433) 
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Wilhelmshaven, den 28. Juli 1889. 
Wilhelm. 
v. Boetticher. 
An den Reichskanzler. 
Abänderung 
der 
„Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Fried en vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen 
abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245)“ vom 
30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433). 
Abschnitt III. 
Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken 2c. 
erhält unter A in den beiden letzten Absätzen folgende Fassung: 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) Fuhrkosten für die Zureise und Heimreise, und zwar 
ei Benutzung von Eisenbahnen und Dampsschiften für das Kilometer 13- Pf. und für 
jeden Zu= und Abgang 3 Mark, auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pf.; 
 
	        
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