Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Nr. 217. 
Nationaldank für Veteranen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die von Truppenverbänden im Anschluß an die 
Stiftung „Nationaldank für Veteranen“ errichteten Spezialstiftungen an die betheiligten Truppenverbände zur 
eigenen selbständigen Verwaltung nach Maßgabe der betreffenden Stiftungsurkunden abgegeben werden. 
Das Kriegsministerium hat das Weitere hiernach zu veranlassen. 
Wilhelmshaven den 28. Juli 1889. 
Wilhelm. 
v. Verdy. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. August 1889. 
Vorstehende Allerböch#ste Kabinete-Ordre wird mit folgenden Ausführungs-Bestimmungen hierdurch 
bekannt gemacht: 
1. Da die in Rede stehenden Stiftungen fortan durch die betheiligten Truppenverbände selbständig 
zu verwalten sind, bedarf es für die letzteren weder der sonst Kie ähnliche Fälle im zweiten Absatz 
des §. 45 des Grundgesetzes der Stiftung „Nationaldank für Veteranen“ vom 24. Juni v. J. vor- 
geschriebenen Zuziehung des Vorsitzenden des betreffenden Negierungsbesirks, oder Kreis= bz. 
Stadtbezirks-Kommissariats bei der Verwaltung, noch der daselbst gedachten Vorlage jährlicher 
Estalungs-Ueberiichten an das Departement für das Invalidenwesen als Kuratorium der 
tiftung. 
Hingegen bleiben etwaige Abänderungen der für die Verwaltung maßgebenden Stiftungsurkunden 
wie biöher bei dem Kuratorium in Antrag zu bringen. 
Die Verwaltung selbst unterliegt nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der Prüfung bei 
den ökonomischen Musterungen. 
Die weiteren beziglichen Maßnahmen werden den besheilisten Truppenverbänden und Behörden 
demnächst durch das Departement für das Invalidenwesen besonders mitgetheilt werden. 
No. 37/8. 89. C. 2. v. Verdy. 
* 
  
Kriegsministerium. Berlin den 8. August 1889. 
Nr. 218. 
Feldpost-Dienstordnung. 
Seine Majestät der Raiser und Rönig haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 12. Juni d. J. eine 
neue „Feldpost-Dienstordnung“ zu genehmigen geruht; dieselbe tritt an Stelle der bisherigen Feldpost-Dienst- 
ordnung vom 28. Juni 1873. 
Geleichzeitig sind seitens des Kriegsministeriums im Verein mit dem Reichs-Postamt neue „Ausführungs- 
Bestimmungen“ zu der bezeichneten Dienstordnung erlassen worden. 
Beide Druckvorschriften werden den Kommandobehörden in der etatsmäßigen Anzahl zugehen. 
No. 290/7. 89. A. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 15. August 1889. 
Nr. 219. 
Verlegung des Stabes, der 2., 4. und 5. Eskadron des Husaren-Regiments Graf Goetzen (2. Schlesischen) Nr. 6. 
Laut Allerhöchster Rabinete Ordre vom 25. Oktober 1888 werden zum 1. Oktober 1889 der Regiments- 
stab, die 2. und 4. Eskadron des Husaren-Regiments Graf Goetzen (2. Schlesischen) Nr. 6 von Neustadt in 
Oberschlesien und die 5. Eskadron desselben Regiments von Ziegenhals nach Leobschütz verlegt. 
No. 179/8. 39. A. 1. v. Verdy.
	        
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