Kriegsministerium. Berlin den 15. August 1889.
Nr. 220.
Personalbogen der Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes.
Mit Alerbchster #rmächtigung wird hierdurch bestimmt, daß die Personalbogen der Offiziere und
Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes beim Ausscheiden der Inhaber seitens der Bezirkskommandos direkt
an die Geheime Kriegskanzlei behufs Aufbewahrung im Archiv einzusenden sind.
ine Vernichtung dieser Lersonolboen nach Maßgabe der Ziffer 6 des §. 28 der Heerordnung findet
fortan nicht mehr statt und wird eine bezügliche Tektur gelegentlich zur Verausgabung gelangen.
ie Bezirkskommandos haben auch die gegenwärtig bei ihnen befindlichen Personalbogen der bisher
verabschiedeten Isüier= rc. des Beurlaubtenstandes an die cbheime Kriegskanglei abzugeben.
twa erforderliche Notizen aus den Personalbogen, we de bisher i
für ihre Akten zurückzubehalten, wird den letzteren anheimgestellt.
No. 185/6. 99. A. 1. v. Verdy.
ei den Bezirkskommandos verblieben,
Kriegsministerium. Berlin den 15. August 1889.
Nr. 221.
Eisenbahntransport von Pferden der höheren Truppenführer und deren militärischer Begleitung bei
" Besichtigungsreisen.
Mit Allerhoͤchster Genehmigung Seiner Majestaͤt des Kaisers und Rönige erhält im Anhang II
der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes Ziffer 1 unter B folgende Fassung:
„Bei Reisen zur Besichtigung allein garnisonirender Fußtruppen bedarf es zur Beförderung
von Pferden der 5 eren Truppenführer einschließlich Regimentskommandeur und deren militärischer
Begleitung auf oßen des Militärfonds der Genehmigung des kommandirenden Generals, wobei
die Bestimmungen unter A 4 maßgebend sind.
Eine Ersanung von Fuhrkosten gemäß §. 29, 5 der Reiseordnung ist in diesen Fällen aus-
eschlossen.
besch a allen übrigen Reisen zur Besichtigung von Truppen sowie behufs Beiwohnung der
Artillerie-Schießübungen werden den Tiuppenbchep#habern und ihrer militärischen Begleitung
Kosten für Beförderung ihrer Pferde aus Militärfonds nicht erstte,
Letzteres gilt auch für die, den Artillerie-Schießübungen beiwohnenden Offiziere (8§s 4 B4
und s, 14,3 und 4, 18,2 und 2).“
Die Ausgabe von Tekturen bleibt vorbehalten.
No. 697/7. 89. B. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 8. August 1889.
Nr. 222.
Rückführung des Lehr. Jufanterie-Bataillons auf die etatsmäßige Stammkompagnie.
Die Rückführung des Lehr-Infanterie-Bataillons auf die etatsmäßige Stammkompagnie hat in diesem Jahre
am 14. September stattzufinden.
No. 147/8. 89. A. 2. v. Falckenstein.