Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Kriegsministerium. » Berlin den 25. August 1889. 
Nr. 229. 
Besoldung des nicht ctatsmäßig angestellten Personals in der Militär-Bauverwaltung während der 
Ableistung militärischer Uebungen. 
Der kriegsministerielle Erlaß vom 21. Juli 1881 (Seite 186 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1881) 
wird aufgehoben und in Uebereinstimmung mit den Festsetzungen im Geschäftsbereich der preußischen Bau- 
verwaltung bestimmt: 
1. daß den in der Militär-Bauverwaltung beschäftigten Regierungs-Baumeistern vom vierten Jahre 
ab — von ihrer Ernennung an gerechnet — ebenso wie den auf Probe und den etatsmäßig 
angestellten Beamten während der Ableistung militärischer, in Folge von Einberufungen oder 
freiwillig statifindender Uebungen im Reserve-, Landwehr= oder Ersatzreserve-Verhältniß das 
Diensteinkommen als Baubeamte — letzteres jedoch unter Ausschluß etwaiger Dienstaufwands- 
Entschädigungen 2c. — zu belassen ist. Eine Anrechnung der beim Truppentheil empfangenen 
Bezüge, gleichviel, ob die Betreffenden zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören oder 
als Offiziere Uebungsgeld beziehen, findet nicht statt. 
Allen anderen Baumeistern, Bauführern und sonstigen Hülfsarbeitern ist der Regel nach die 
Civilbesoldung neben den Militärbezügen nicht fortzuzahlen. Ausnahmen von dieser Regel sind 
nur unter besonderen Umständen zuzulassen und unterliegen der Genehmigung der zuständigen 
Departements 2c. im Kriegsministerium. 
No. 53/8. 89. B. 5. v. Verdy. 
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Kriegsministerium. Berlin den 26. August 1889. 
Nr. 230. 
Ergänzung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten. 
Im Entwurfe der Garnison-Bauordnung sind folgende Aenderungen einzuführen: 
1. Seite 177 Absatz 2 Zeile 2/3: 
Die Worte „und unter Ausschluß der Anrufung eines Schiedsgerichts“ sind zu 
streichen. 
2. Seite 184 Ziffer 25 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Die Anrufung eines Schiedsgerichts ist ausgeschlossen, wenn Leistungen vom Garnison= 
Baubeamten den Bedingungen nicht entsprechend gefunden werden (Zisfer 8 Absatz 3).“ 
Tekturen werden nicht ausgegeben. 
No. 363/7. 89. B. 5. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Verlin den 25. August 1889. 
Nr. 231. 
Winter-Fahrplau der Militär-Eisenbahn. 
Der nachstehende Winter-Fahrplan der Militär-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armec gebracht. 
No. 534/8. 89. A. 1. v. Verdy.
	        
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