Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 27. August 1889.
Nr. 236.
Aenderung der Anmerkung 2 zu §S. 3 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im
Frieden.
Die Anm#rkung 2 u §F. 3 des F 83-Naturalverpfl s-Regl s ist, wie folgt, zu ersetzen:
Die . Ziffer 1 ## 2 J der Fr.-Bes.-V. gedachten Wl sowie Noßörzte bz. Unter-
roßärzte (s. " 7 der Mlitär= Veterinärordnung) haben neben der Zulage von 1 Mark täglich auf die den
Weigen 2öhnunggenpfängern beim Verlassen der Garnison zustehenden Naturalverpflegungs -Gebührnisse
nspru
Eine Ausgabe von Tekturen findet nicht statt.
No. 402/8. 89. B. 2. Stockmarr.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 28. August 1889.
Nr. 237.
Abänderung der Marschgebührniß-Vorschrift vom 22. Februar 1887.
Die in der Marschgebührniß-Vorschrift enthaltenen Bezugnahmen auf das Geldverpflegungs-Reglement sind,
wie folgt, zu ersetzen:
zweite Zeile der Rückseite von Seite VII durch:
Fr. Bes. V. Friedens--Besoldungsvorschrift.
am Schluß des §. 6 durch:
(Fr. Bes. V. S. 27, 1).
in der Anmerkung??) auf Seite 13 durch:
Fr. Bes. V. §. 31, .
im §F. 30,3 durch:
§. 45 Fr. Bes. V.
in der Anmerkung *) auf Seite 29 unter 1 durch:
§. 13 Fr. Bes. V.
Ferner hat Ziffer 2 der Anmerkung *) auf Seite 29 zu lauten:
2. Unterärzte, welche nicht das Gehalt der Assistenzärzte beziehen, und einjährig-freiwillige Aerzte
als Verkreter von Assistenzärzten haben im Friedensverhältniß neben der Zulage von 1 Mark
(G. 46,1 F r. Bes. V.) ) auf die den übrigen Löh manscempfängern beim Verlassen der Garnison
miteheides Natkraloerffe ungß-Vehühmife Anf
Eine Ausgabe von Tekturen findet nicht statt.
No. 357/s. 839. B. 3. Stockmarr.