Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 27. August 1889. 
Nr. 236. 
Aenderung der Anmerkung 2 zu §S. 3 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im 
Frieden. 
Die Anm#rkung 2 u §F. 3 des F 83-Naturalverpfl s-Regl s ist, wie folgt, zu ersetzen: 
Die . Ziffer 1 ## 2 J der Fr.-Bes.-V. gedachten Wl sowie Noßörzte bz. Unter- 
roßärzte (s. " 7 der Mlitär= Veterinärordnung) haben neben der Zulage von 1 Mark täglich auf die den 
Weigen 2öhnunggenpfängern beim Verlassen der Garnison zustehenden Naturalverpflegungs -Gebührnisse 
nspru 
Eine Ausgabe von Tekturen findet nicht statt. 
No. 402/8. 89. B. 2. Stockmarr. 
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 28. August 1889. 
Nr. 237. 
Abänderung der Marschgebührniß-Vorschrift vom 22. Februar 1887. 
Die in der Marschgebührniß-Vorschrift enthaltenen Bezugnahmen auf das Geldverpflegungs-Reglement sind, 
wie folgt, zu ersetzen: 
zweite Zeile der Rückseite von Seite VII durch: 
Fr. Bes. V. Friedens--Besoldungsvorschrift. 
am Schluß des §. 6 durch: 
(Fr. Bes. V. S. 27, 1). 
in der Anmerkung??) auf Seite 13 durch: 
Fr. Bes. V. §. 31, . 
im §F. 30,3 durch: 
§. 45 Fr. Bes. V. 
in der Anmerkung *) auf Seite 29 unter 1 durch: 
§. 13 Fr. Bes. V. 
Ferner hat Ziffer 2 der Anmerkung *) auf Seite 29 zu lauten: 
2. Unterärzte, welche nicht das Gehalt der Assistenzärzte beziehen, und einjährig-freiwillige Aerzte 
als Verkreter von Assistenzärzten haben im Friedensverhältniß neben der Zulage von 1 Mark 
(G. 46,1 F r. Bes. V.) ) auf die den übrigen Löh manscempfängern beim Verlassen der Garnison 
miteheides Natkraloerffe ungß-Vehühmife Anf 
Eine Ausgabe von Tekturen findet nicht statt. 
No. 357/s. 839. B. 3. Stockmarr.
	        
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