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ür die Vertretung hat in diesem Falle nach § 5 der gedachten Verordnung der Lokal-Baubeamte
selbst zu sorgen, auch der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Antritt des Urlaubs und von der Vertretung
sofort Anzeige zu machen. Die gleiche Anzeige ist nach dem Erlaß vom 27. April 1878 unter 1 (Seite 108
des Armee-Verordnungs-Blattes für 1878) dem Gouverneur, Kommandanten bz. Garnison-Aeltesten seines
amtlichen Wohnsitzes zu erstatten.
No. 317/9. 39. B. 5. Stockmarr.
Kriegsministerium. ·
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 5. Oktober 1889.
Nr. 257.
Geschäfts-Anweisung für die Korps-Zahlungsstellen.
Von der Geschäfts-Anweisung für die Korps-Zahlungsstellen bei den Regierungs-Haupt-Kassen vom Jahre 1854
wird eine neue, vervollständigte Ausgabe an die Kommando= und Verwaltungs-Behörden 2c. zur Vertheilung
gelangen.
8 Diese Dienstvorschrift ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn,
Berlin SW., Kochstraße Nr. 68—70, und zwar bei unmittelbarer Bestellung zum Preise von 1 ¾ für ein
geheftetes und von 1,20 /“ für ein gebundenes Exemplar, erschienen.
No. 171/9. 39. B. 1. Stockmarr.
Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis 29 zur Vorschrift für die Geschäftsführung der Depotverwaltung der Artillerie-Prüfungs-Kommission,
Nr. 43 bis 69 zur Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feldartillerie,
Nr. 3 bis 11 zur Vorschrift für die Ausbildung der zu den technischen Instituten der Artillerie kommandirten
Artillerie-Offziere.