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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
23. Jahrgang. Berlin den 10. November 1869. Nr. 27.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Kriegsministerium. Berlin den 21. Oktober 1889.
Nr. 266.
Ausgabe von „Bestimmungen über die Seiner Moajestät dem Kaiser und Könige sowie anderen Fürstlichen
Personen bei Reisen in den Preußischen Staaten seitens der Milntürbehörden zu erweisenden
Ehrenbezeugungen“.
Seine Masestät der Raiser und Rönig haben Bestimmungen über die Allerhöchstdenenselben sowie anderen
Fürstlichen Personen bei Reisen in den Preußischen Staaten seitens der Militärbehörden zu erweisenden
Ehrenbezeugungen zu genehmigen geruht.
Die Bestimmungen werden den siommandoketenten #c. demnächst in derselben Anzahl von Abdrücken
zugehen, wie dies nach dem Druckvorschriften-Etat hinsichtlich der Garnisondienst-Vorschrift festgesetzt worden,
wie denn überhaupt die Bestimmungen als Anlage 2 der letzterwähnten Vorschrift zu betrachten sind.
No. 439/10. 89. A. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Oktober 1889.
Nr. 267.
Ergänzung der Besoldungsvorschrift für das Prenßische Heer im Frieden.
§. 36 Ziffer 8 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Findet der Gereferde während des zum Suchen einer Stelle bewilligten Urlaubs eine vor-
übergehende Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter (F. 9 dritter Absatz und Anlage l-
Ziffer 6 der Anstellungsgrundsätze), so regeln sich seine Gebührnisse gleichfalls nach §. 30, 1.
No. 240/. 89. B. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Oktober 1889.
Nr. 268.
Abänderung der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden.
I. Der §. 45 Ziffer 1 eran am Schlusse des ersten Absatzes unter Umwandlung des Punktes in
ein Komma folgenden Zusatz:
und bei vorübergehender Unterbringung in den Außenforts einer Festung während der
Allerhöchsten Orts befohlenen besonderen Uebungen.
2. In §. 94 Ziffer 3 ist der dritte Absatz zu streichen. Im vierten (künftig dritten) Absatz ist vor
dem Worte „Geschütz-“ wunittklbsat zu sreih und“.
No. 446 10. 89. B. 3. 4B. Verdy.
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