Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

  
Ministerium des Innern. Berlin den 14. Oktober 1889. 
M. d. J. II. 3182 
In den Cirkular= Erlassen vom 6. April 1888 — - NI.II— vom 23. September — 
vo b. g. ⁊c. 
2 ...1. — und 29. Dezember desselben Jahres — Wld-3-#m — ist bestimmt worden, daß 
nur ein beamteter Arzt, d. h. ein Kreisphysikus, die zu einem Leichenpasse erforderliche Bescheinigung über die 
Todesursache sowie darüber auszustellen berechtigt ist, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der 
ecche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung erweitern wir dahin, daß auch den 
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Shefärzten der Militär-Lazarethe binsichilich der in letzteren verstorbenen Personen die Befugniß zur Aus- 
tellung der gedachten Bescheinigungen in gleicher Weise zusteht, wie den Kreisphysikern auf Grund der Nr. 2 
des Cirkular-Erlasses vom 6. April 1888. 
Euer Hochwohlgeboren ersuchen wir ergebenst, die in Betracht kommenden Behörden hiervon gefälligst 
in Kenntniß zu setzen und wegen der Veröffentlichung dieses Erlasses durch das dortige Amtsblatt das 
Erforderliche zu verfügen. 
Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Der Justizminister. 
Medizinal-Angelegenheiten. 
Im Auftrage. In Vertretung. 
Herrfurth. Löwenberg. Nebe-Pflugstaedt. 
An 
sämmtliche Herren Regierungs-Präsidenten und sämmtliche 
Königlichen Regierungen. 
M. v. g. 2c. A. M. 8542. 
M. d. J. II. 12161. 
Just. Min. F. 3131. 
Cirkular an sämmtliche Königlichen Regierungs-Präsidenten und Königlichen Regierungen 
sowie an den Königlichen Polizei-Präsidenten von Berlin, betreffend Bestimmungen über 
Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen. Vom 6. April 1888. 
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 296 des Reichs= und Staats-Anzeigers vom 15. Dezember 1887 
abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 14. desselben Monats, betreffend die Abänderungen 
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, lassen wir Euer 2c. in der Anlage weitere Be- 
stimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen mit dem ergebenen Ersuchen zugehen, die 
Vernach in Betracht kommenden Behörden umgehend mit der erforderlichen Anweisung zu verschen und die 
an mit dem Hinzufügen, daß dieselben sofort in Kraft treten, durch das dortige Amtsblatt zu 
veröffentlichen. 
andem wir einer baldgefälligen Mittheilung der in dem dortigen Bezirke mit der Ausstellung von 
Leichenpässen betrauten Behörden und Dienststellen entgegensehen, bemerken wir, daß der §. 34 Nr. 8 der 
obengedachten Bekanntmachung, welcher für den Transport von Leichen an Universitäts-Anstalten gewisse 
Erleichterungen gewährt, durch die beiliegenden Bestimmungen nicht berührt wird. 
Berlin den 6. April 1888. 
Der Minister des Innern. Der Justizminister. Der Minister der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten. 
Im Auftrage. In Vertretung. In Vertretung. 
von Zastrow. Nebe-Pflugstaedt. Lucanus.
	        
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