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Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 4. Dezember 1889.
Nr. 288.
Ansgabe neuer Ausrüstungs-Nachweisungen.
Die neu aufgestellten Ausrüstungs-Nachweisungen für
den Stab eines Pionier-Bataillons,
eine Pionier-Kompagnie,
einen Divisions= oder Reserve-Divisions-Brückentrain und
einen Korps-Brückentrain
werden den Kommanvobehörden in der erforderlichen Anzahl von Abdrücken nebst Vertheilungsplan unter
Umschlag Auzehen. «
iebisherigenAustüftuns-NachwetfungenfüretnePionIer-KompagnieunbflikdieBtückenttains
eines Armeekorps treten außer Kaz.
No. 233/11. 89. A. ö. v. Falckenstein.
Kriegsministerium. —
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 6. Dezember 1889.
Nr. 289. ·
Strafvollstreckung.
Vom 1. Januar 1890 ab wird die Gefängnißstrafe, wenn deren Vollstreckung im Falle des §. 5 der Militär-
Strafvollstreckungs-Vorschrift auf Königlich Sächsische bürgerliche Behörden übergeht, ohne Unterschied der
Dauer in der Strafanstalt zu Zwickau vollzogen.
Ziffer 17 der Anlage 2 der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift ist hiernach zu berichtigen.
No. 36/12. 89. C. 3. v. Spitz.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 9. Dezember 1889.
Nr. 290.
Vereinfachung der Rechnungslegung für Serviszahlungen.
2% der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden vom 7. März 1889 werden, entsprechend
der Aufstellung des Verpflegungs-Napports, die Ausgaben für den Regimentsstab und das betreffende
Bataillon 2c. in den Verpflegungs-Liquidationen ungetrennt nachgewiesen.
Dasselbe Verfahren hat fortan auch auf die Liquidirung des Servises Anwendung zu sinden.
No. 579/11. 39. B. 1. Stockmarr.
Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 105 bis 111 zur Anleitung für die Bedienung der Festungs= und Belagerungsgeschütze,
Nr. 23 und 24 zur Vorschrift für die Verwaltung des Uebungsgeräths der Fuß-Arkillerie,
Nr. 1 bis 7 zur Ausrüstungs-Nachweisung für Eisenbahn-Formationen,
Nr. 22 bis 62 zur Bekleidungsordnung.
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