228
Kriegsministerium. Berlin den 12. Dezember 1889.
Nr. 295.
Konzertiren von Militär-Musikkorps in auswärtigen Garnisonen.
Mi „Genehmigung Seiner Majestät dee Raisero und Rönige bestimmt das Kriegsministerium
olgendes:
Beabsichtigen Militär-Musikkorps außerhalb der eigenen Garnison im Bereich eines andern
Armeekorps zu konzertiren, so haben die Truppentheile rec., welchen diese Musikkorps angehören,
vorher durch unmittelbaren Verkehr unter Angabe von Tag und Ort der Musikaufführung das
- des Gouverneurs 2c. derjenigen Garnison, in welcher konzertirt werden soll, ein-
zuholen.
Ob und inwieweit eine Regelung derartigen Konzertirens auch innerhalb des Armeekorps-
Bereichs nothwendig ist, wird dem Ermessen der Königl. Generalkommandos überlassen. Für
Ber hat sich das Generalkommando des Gardekorps dieserhalb mit dem Gouvernement zu be-
nehmen.
Der kriegsministerielle Erlaß vom 21. Juli 1885 Nr. 564/7. A. 1., betreffend das Musi-
ziren der Militär-Musikkorps in Uniform im Auslande, wird durch Vorstehendes nicht berührt.
No. 20 1/11. 89. A. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Dezember 1889.
Nr. 296.
Aufforderung zur Betheiligung au der Lieferung von Patrontaschen.
Die Lieferung eines Weiles der zur Ausrüstung der Truppen erforderlichen Patrontaschen soll verdungen
werden, und steht zur Einreichung der Angebote Termin auf den 4. Januar 1890 an.
Inländische Fabrikanten und Sattler Innungen, welche sich hierbei zu betheiligen beabsichtigen, wollen
sich wegen Mittheilung der Lieferungsbedingungen baldigst an die mit demnächstiger Entgegennahme der Ange-
bote betraute Intendantur desjenigen Armeekorps wenden, in dessen Bezirk sie ihren Wtt haben (die in
Berlin wohnenden an die Intendantur III. Armeekorps).
Proben der Patrontaschen können bei sämmtlichen Intendanturen eingesehen werden; auf Wunsch
erfolgt seitens der letzteren gegen Erstattung der Selbstkosten auch die Zusendung von Nachprohen.
No. 227/12. 89. B. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. # Berlin, den 18. Dezember 1889.
Nr. 297.
Uebersicht der Infanterie-Truppentheile, welche am 1. April 1890 Einjährig-Freiwillige einstellen.
Nachstehend wird die Uebersicht derjenigen Truppentheile bekannt gemacht, welche gemäß W.-O. 8 94,1 von
ben Köilichen Generalkommandos zur Einstellung Einjährig-Freiwilliger am 1. April 1890 bestimmt
worden sind.
Im Auftrage.
Jo. 56/12. 89. A. 1. v. Falckenstein.