Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Ew. Hochwohlgeboren wollen die gegen Sie schwebenden Prozesse über Stempelbeträge, 
welche nach Vorstehendem zu Unrecht erhoben sein würden, durch Klaglosstellung der Kläger 
beendigen und die unter Vorbehalt eingezahlten Stempelbeträge, bei weschen die Klagefrist noch 
läuft, auf Antrag erstatten. 
Der Finanzminister. 
In Vertretung. 
  
1 Meinecke. 
n 
den Königlichen Provinzial-Steuer-Direktor, Geheimen Ober-Finanz-Rath 
Herrn Krieger 
Hochwohlgeboren 
Altona. 
III. 10216. 
Nr. 308. 
Nachtrag zum Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ansstellung von Zeugnissen über die 
6 Sussienscheschech. F.r für "hr rinsährih-freinhizen Militerdienn wu s 
Wekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Juni d. J. wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß solcher 
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I der Wehrordnung vom 22. November 1888 zur 
Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzeichniß 
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joer böhenen Lehranalzen, welche gur Krtkenung ver dengulfen F#er hiepisenschaftiche Beföhigun 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
u. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schle sien. 
Das König Wilhelms-Gymnasium zu Breslau. 
II. Elsaß-Lothringen. 
1. Das Gymnasium zu Aktkirch (bisher Progymnasiun, B. a. VI. 1 des Verzeichnisses vom 26. Zuni d. J.). 
2. Das Ohmnastam u Buchsweiler (verbunden mit einer Real-Abtheilung) (A. a. XXVI. 1 a. a. O.). 
*3. Das Lyzeum zu Colmar (verbunden mit einer Neal-Abtheilung) (früher: verbunden mit Realklassen, 
a. .a. a. O.). 
4. Das Lyzeum zu Straßburg im Elsaß (früher verbunden mit einer Real-Gymnasial-Abtheilung) (A. o. 
XXVI. 12 a. a. O.). 
*) Gymnasium mit der Befugniß, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst auch seinen von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten 
Schülern zu ertheilen, insosern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theil- 
genommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Selunda auf Grund einer besonderen Prilfung ein Zeugniß 
des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
	        
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