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Ew. Hochwohlgeboren wollen die gegen Sie schwebenden Prozesse über Stempelbeträge,
welche nach Vorstehendem zu Unrecht erhoben sein würden, durch Klaglosstellung der Kläger
beendigen und die unter Vorbehalt eingezahlten Stempelbeträge, bei weschen die Klagefrist noch
läuft, auf Antrag erstatten.
Der Finanzminister.
In Vertretung.
1 Meinecke.
n
den Königlichen Provinzial-Steuer-Direktor, Geheimen Ober-Finanz-Rath
Herrn Krieger
Hochwohlgeboren
Altona.
III. 10216.
Nr. 308.
Nachtrag zum Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ansstellung von Zeugnissen über die
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Wekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Juni d. J. wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß solcher
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I der Wehrordnung vom 22. November 1888 zur
Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
Nachtrags-Verzeichniß
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A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
u. Gymnasien.
I. Königreich Preußen.
Provinz Schle sien.
Das König Wilhelms-Gymnasium zu Breslau.
II. Elsaß-Lothringen.
1. Das Gymnasium zu Aktkirch (bisher Progymnasiun, B. a. VI. 1 des Verzeichnisses vom 26. Zuni d. J.).
2. Das Ohmnastam u Buchsweiler (verbunden mit einer Real-Abtheilung) (A. a. XXVI. 1 a. a. O.).
*3. Das Lyzeum zu Colmar (verbunden mit einer Neal-Abtheilung) (früher: verbunden mit Realklassen,
a. .a. a. O.).
4. Das Lyzeum zu Straßburg im Elsaß (früher verbunden mit einer Real-Gymnasial-Abtheilung) (A. o.
XXVI. 12 a. a. O.).
*) Gymnasium mit der Befugniß, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst auch seinen von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten
Schülern zu ertheilen, insosern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theil-
genommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Selunda auf Grund einer besonderen Prilfung ein Zeugniß
des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.