Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der ersten Klasse zur 
Darlegung der wigeenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Das Progymnasium zu Limburg a. d. Lahn (verbunden mit dem Real-Progymnasium daselbst). 
Anmerkung: Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1889. 
b. Realschulen. 
Elsaß-Lothringen. 
Die Real-Abtheilung des Lyzeums zu ei# (krüher: die Realklassen des Lyzeums zu Colmar, B. b. X 
des Verzeichnisses vom 26. äuni 
b. M merpmnen en. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Das Real= zrain zu Limburg ", 5 Lahn (verbunden mit dem Progymnasium daselbst). (Verzeichniß 
vom Juni B. c. I. 
II. rn“ und Hansestadt Hamburg. 
Das Real-Progymnasium („Hansaschule") zu Bergedorf. 
Anmerkung: Anerkennung mit rückwirkender Kraft zu Gunsten derjenigen Schüler, welche die zu Ostern 1889 
an der Anstalt abgehaltene Entlassungsprüfung bestanden haben. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlasungsprüfing zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist 
u. Oeffentliche. 
an. Höhere Bürgerschulen. 
I. Großherzogthum Hessen. 
Die höhere Bürgerschule zu Butzbach. 
Anmerkung: Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1889. 
II. Elsaß-Lothringen. 
1 1. Die Real-Abtheilung des Gymnasiums zu Buchsweiler. 
Anmerkung: Anerkennung mit rückwirkender Krast bis zum Schlusse des Schuljahres 1888/89. 
2. Die Realschule zu Markirch (bisher: Real-Progymnasium, B. c. XVI des Verzeichnisses vom 26. Juni d. J.). 
(bb. Andere Lehranstalten.) 
b. Privat-Lehranstalten.“) 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Die höhere Privat-Knabenschule unter Leitung des Vorstehers G. Schwarzkopf zu Cosel O. S. 
Anmerkung: # Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1889. 
1) Die mit einem 4# bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Late 
*) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf * einer im 
Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das 
Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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