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4. Der Offizier der Pioniere nach Vereinbarung mit
der bezüglichen General-Inspektion.
3. Die General-Inspektionen der Fuß-Artillerie bezw. des
Ingenieur= und Pionierkorps und der Festungen kommandiren:
e. und f. Die Offiziere der Fuß-Artillerie bezw. In-
genieure.
Die bezüglichen Mittheilungen sind den Generalkommandos
bis zum 1. Mai zu machen.
4. Die Theilnehmer sind allgemein in erster Linie aus
den Behörden und Truppen der betreffenden Festung zu
wählen, demnächst aus Standorten des Korpsbezirkes, wobei
auf thunlichste Einschränkung der Fuhrkosten Bedacht zu
nehmen ist. .
5. Außerhalb der Zahl der gemäß 1, a bis e festgesetzten
Offiziere ist zur Theilnahme ein von der General-Inspektion
des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens dem General-
kommando bis zum 1. Mai namhaft gemachter Lehrer an einer
Kriegsschule oder Selekta des Kadettenkorps heranzuziehen.
Bezüglich der Anträge ist die genannte General-Inspektion an
die im § 19, 6 gegebene Vertheilung der Kriegsschulen auf die
Armeekorps gebunden.
6. Die im § 19,7 festgesetzte Befugniß des Chefs des
Generalstabes der Armee findet auch auf die Festungs-
Generalstabsreise Anwendung.
g 28.
Zur Besorgimg von schriftlichen Arbeiten ist ein Unter-
offizier (bezw. Zahlmeisteraspirant) aus der Festung zu kom-
mandiren. Den von außerhalb kommandirten Offizieren u. s. w.
sind Ordonnanzen zu ihrer Bedienung aus der Festung zu
stellen.
B. Dauer der Reise.
29.
Die Dauer der Reise ist, ausschließlich Hin= und
Rückreise der von auswärts Kommandirten nach und von
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