Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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der Festung, in der Regel auf 10 Tage zu bemessen, kann 
jedoch nach Ermessen des Chefs des Generalstabes der Armee 
verlängert und verkürzt werden. Der Beginn der Reise wird 
vom kommandirenden General festgesetzt und den betreffenden 
Behörden u. s. w. mitgetheilt. 
C. Reise= und Marschgebührnisse. 
8 30. 
1. In Betreff der Reise- und Marschgebührnisse der 
von außerhalb kommandirten Offiziere und Intendantur- 
beamten findet der § 10, bezüglich ihrer Einquartierung der 
* 13 Anwendung. Dem Leitenden ist es gestattet, Zwecks 
seiner vorherigen Orientirung über die Festung dorthin zu 
reisen und die hierzu nöthigen Fuhrkosten, sowie bis zu fünf 
Tagen Tagegelder zu liquidiren. 
2. Die in der Festung stehenden Offiziere und 
Intendanturbeamten erhalten für die zehntägige Dauer der 
Uebung eine Zulage von täglich 5 Mark der Stabsoffizier, 
4 Mark der Hauptmann und Intendanturbeamte, 3 Mark der 
Lieutenant, 1 Mark der gemäß 8 28 kommandirte Unteroffizier. 
3. Sofern zur Berittenmachung der Offiziere u. s. w. 
Pferde und zugehörige Pferdewärter ausnahmsweise aus einem 
benachbarten Standort kommandirt werden müssen, sind für 
dieselben die Marschgebührnisse zuständig, und sind Mann- 
schaften und Pferde auf den Hin= und Rückmärschen mit Ver- 
pflegung einzuquartieren. In der Festung sind sie, soweit 
möglich, bezüglich Unterbringung und Verpflegung Truppen- 
theilen zuzuweisen. 
D. Zulagen und sonstige Gewährungen. 
* 31. 
Die im § 16 vorgesehene Zulage für Unteroffiziere und 
Mannschaften ist nur den eintretendenfalls von auswärts kom- 
mandirten Pferdewärtern von Dienstpferden zuständig. Die
	        
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