Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

im § 17 ausgesetzte Pauschsumme von 30 Mark ist auch für die 
Festungs-Generalstabsreise zu gewähren. 
Berichte. 
8g 32. 
Der 8 25 findet auch bei Festungs-Generalstabsreisen 
Anwendung. 
P. Allgemeines. 
8 33. 
Dem Leitenden ist Seitens des Kommandanten u. s. w. 
der bezüglichen Festung der nöthige Aufschluß über die Ver- 
hältnisse des Platzes zu geben. Der Leitende seinerseits hat 
dem Kommandanten u. s. w. vor Beginn der Reise Vortrag 
über Anlage und den beabsichtigten Verlauf zu machen. 
Allen Theilnehmern wird die Geheimhaltung der zu ihrer 
Kenntniß kommenden besonderen Verhältnisse (Anlage, Ar- 
mirung, Besatzung, Approvisionnement u. s. w.) ausdrücklich 
zur Pflicht gemacht. 
V. Liquidationswesen. 
A. Im Allgemeinen. 
8 34. 
Sämmtliche Liquidationen über Kosten, welche nach den 
vorstehenden Bestimmungen auf den Reisefonds des General- 
stabes zu übernehmen sind, gelangen durch den Chef des 
Generalstabes der Armee an das Kriegsministerium (Militär- 
Oekonomie-Departement), von welchem die Anweisung auf den 
gedachten Fonds ertheilt wird.
	        
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