Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 18. Januar 1889
Nr. 20.
Ausgabe einer neuen Anleitung für den Bau von Schießständen nebst Zeichunngen — 10 Blatt —.
Den Kommandobehörden wird die vorbezeichnete Vorschrift nebst Zeichnungen mit Vertheilungsplan unter
Umschlag übersandt werden.
Die bisherige Anleitung nebst Zeichnungen tritt außer Kraft.
Die Anleitung ist bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn,
— Berlin 8W., Kochstraße 68—70 — zum Preise von 35 JX käuflich.
Die Zeichnungen — 10 Blatt — werden zao der 1 Wbicen Anstalt von F. Kayser,
— Berlin C., Wallstraße 12 — zum Preise von 1 M r ür 10 Blatt bei Bezug von 50 und mehr
Erendleren und zum Preise von 2 „/1 für 10 Blatt # ezug von weniger als 50 Exemplaren käuflich
abgegeben
No. 305/1. 89. B. 4. Kühne.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Nr. 21. Berlin den 18. Januar 1839.
r.
Neuabdruck des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden.
In Verlage der Köriplichen Hosbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin 8W., Kochstraße
f. 68—70 ist ein Neuabdruck des Reglements über die Naturalverpstegung der Truppen im Frieden
Feh8 in welchen die bis #um So Schlusse des Jahres 1888 durch Nachträg. Tekturen erfolgten Er-
gänzungen bz. Abänderungen an den betreffenden Stellen aufgenommen worden
Bei unmittelbarer Bestellung wird das geheftete Exemplar dieses —tlmlr zum Preise von
1 1X von der benammten Hofbuchhandlung geliefert werden.
No. 191/1. 89. B. Kühne.
riegsministerium.
Militr ddi onomie-Departement. N. 22. Berlin den 19. Januar 1889.
r.
Servisgebũhr der versetzten Inhaber von Kasernen= oder Dienst-Wohnungen.
Hinsichtlich der Servisgebühr der versetzten Inhaber von Kasernen= oder Dienst-Wohnungen gilt Folgendes:
I. Der Anspruch auf die Servisquote bz. auf das ½ de Uersonal Jahres- Serwises (88. 9 und 11 des
Servis-Reglements) regelt sich nach den S§. 24 und 25 a. a.
II. Für die Zuständigkeit des den Wohnungsgeldzuschuß n Servistheils ist daran festzu-
halten, daß derselbe niemals für ein und denselben Monat doppelt bz. neben dem Wohnungsgeld-
schuß gewährt werden darf. Bei Feststellung der Servisgebühr (III. 1. der Ausführungs-
Beiemmnngen vom 4. Juli 1873 zu dem Wohnungsgeldzuschuß-Gesetz) muß in allen Fällen
der Wohnungsgeldzuschuß derienigen Stelle zum Grunde gelegt werden, aus welcher das Gehalt
bekogen **z 6 nicht bei den, einer Versetzung gbäihsercunenden Kommandos die Verfügung
vom 1. 1879 (Seite 12 der Zusammenstellung der Bestimmungen über Wohnungsgeldzuschuß)
Platz * 7
Dies vorausgeschickt, ist der gedachte Servistheil zahlbar:
A. in der bisherigen Garnison aus dem Serrvise der bisherigen Dienststelle
1. bis Ende des Abgangsmonats, wenn der Versetzte in der neuen Garnison wiederum
eine Dienstwohnung bezieht,
2. nur bis zum 1. des Abgangsmonats in dem Falle, daß eine solche nicht überwiesen wird;