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Bei der Rückführung des Lehr-Infanterie-Bataillons auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie
werden die Mannschaften ihren Regimentern bz. den einzeln stehenden Bataillonen zugeführt.
Der hierzu erforderliche Militärfahrschein (Anlage III der F. Tr. O.) ist bis auf Datum,
Zahl der aunschasten und Unterschrift vollständig auszufertigen und gleichzeitig mit den unter
IV. 5 bezeichneten Papieren dem Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden.
Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, für die Hin= und Rückreise allgemein die
Eisenbahn zu benutzen und sind dementipyrechen von ihren Truppentheilen mit Militärfahrscheinen
zu versehen. Für die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Potsdam auszufertigen.
Die Kosten für den Marsch der Kommandirten zum Lehr-Infanterie-Bataillon werden von letzterem
gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den Kommandoführern
einen Ausweis über die Höhe des bchahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese dem
Lehr-Infanterie-Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VIII. Geldverpflegung cc.
Wegen der Gehalts= und Löhnungs-Gebührnisse 2c. wird auf den Friedens-Verpflegungs-Etat
des Lehr-Infanterie-Bataillons verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt bz.
Löhnung, Löhnungszuschuß und Naturalverpflegung von dem Lehr-Infanterie-Bataillon, und zwar:
a) die für die Uebungszeit kommandirten Offiziere vom 1. Mai bis einschließlich September,
b) die für den Stamm kommandirten Offiziere vom 1. Mai des laufenden bis einschließlich
30. September des nächsten Jahres,
Wq) die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentrittstag des Lehr-
Infanterie-Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages,
d) die als Ersatz für zurückberusene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffe-
tag beim Lehr-Infanterie-Bataillon folgenden Tage ab.
Dem Lehr-Infanterie-Vataillon ist von jedem Aufrücken in ein höheres Gehalt oder in eine
böher- Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Zahlung zu erfolgen hat, Kenntniß
zu geben.
Die Höhe der vom 1. Mai ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge:
a) zur Wittwenkasse,
b) Kleiderkasse,
c) -Regimentsmusikkasse,
d) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine,
e) zur Einkommensteuer und ,. · .
D-massenstruer nur für die Stamm-Offiziere
ist dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Offiziere mitzutheilen.
Andere als die voraufgeführten Abzüge werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon nicht
einbehalten.
Die nach der Gehaltszahlung am 1. April in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an Wittwen-
kassen= und Kleiderkassenbeiträgen sowie Lebensversicherungsprämien der zum Stamm kommandirten
Offiziere sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon bis zum 16. desselben Monats einzusenden.
Nach Rückkehr der Offiziere zu ihren Truppentheilen werden die unter Za bis d bezeichneten,
in der Kasse des Lehr-Infanterie-Bataillons vorhandenen Gehaltsabzüge den Truppentheilen
überwiesen.
Die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß= 2c. Fonds ihrer
Truppentheile gewährt werden (siehe Anlage 1), zahlt das Lehr-Infanterie-Bataillon am Schlusse
jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie zu IV. 4 angegeben.