ie nicht auf dem Marsche erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke der Burschen werden
an die gesandt, welche den Empfang der Sachen den Truppentheilen bestätigt.
1. Auch die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten Offiziere und deren Burschen verbleiben im
Ka, ihres — und erhalten die Offiziere von letzterem unmittelbar Gehalt und
o nungöge zus
Gebührnisse der Burschen (Löhnung, Löhnungszuschuß, Verpflegungtzuschuß
und Sedelh sind dagegen seitens der Truppentheile 8 Voraus mit dem Gehalt cc. der
Offiziere an letztere zu senden. Die Offiziere peten den dieserhalb erforderlichen Schriftverkehr
rlbstähnig zu führen.
Die Offziere erhalten aus dem Etat der Militär-Turnanstalt eine montliche Zulage von 45 /#
Dieselbe wird während der beiden ersten Monate des Kommandos auf den Betrag der Kommando-
zulage ergänzt (§. 47,, letzter blgs des Geldverpflegu zunge Reglemente)
Die von außerhalb bommandirten O fiziere werden wie Natural-Ouartier-Empfänger behandelt.
Der Servis (nach dem Satze 7 Berlin) wird seitens der Militär= urnanstalt gezahlt,
und zwar:
a. im Voraus an die aus Berlin kommandirten Offiziere,
b. nachzahlend an diejenigen von außerhalb kommandirten Offiziere, welche Natural-Quartier
nicht in Anspruch nehmen.
Die Reisegebührnisse für die Hin= und Rückreise sind den kommandirten Offizieren von
ihren eenheie zu zahlen. Etwaige Vorschüsse für die Rückreise sind von den
lebteren rechtzeitig zu erbitten.
ür falen kommandirten Offizier ist gar W#utung im Fal einer Mobilmachung für
die 7 sum Truppentheil ein bis auf Datum und Unterschrift vollständig aus-
geferügter. Ki Ilitsahrschein (Anlage III der K. Tr. O.) der Anstalt einzusenden (88. 1
un
*l
*
S
Der von Dienstpferden der kommandirten t auf der Eisenbahn t nur
dann für Rechnung der Militärfonds gestattet, wenn die Entfernung nach dem Landwege
150 km und darüber beträgt.
. Die für die Mn derüger belr erforderlichen beiden Ordonnanzen (1 Tschler und 1 Handschuh-
macher) werden ersterer seitens des Gardekorps, letzterer seitens des III. Armeekorps stets auf
ein Jahr kommandirt.
Auf dieselben finden die vorstehenden — hinsichtlich der Ueberweisung, Be-
kleidung und Geld= 2c. Verpflegung sinngemäße Anwend
In Be schung auf die kommandirten Offziere, Burschen“ An L#donanen steht dem Direktor
der A Keit die Disziplinarstrafgewalt und die Befugniß zur Urlaubsertheilung eines selbständigen
Bataillonskommandeurs zu.
3. Die Bestimmungen vom 12. Juni 1881 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 159 — sind
aufgehoben.
No. 591/1. 89. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
.—
2
Kriegsministerium. Berlin den 5. Februar 1889.
Nr. 31.
Zusätze 2c. zur Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888.
a Kaisers und Königs Majestät haben in Ergänzung bz. Abänderung der Garnisondienst-Vorschrift zu
estimmen ger
** atz zu Anmerkung b) auf Seite
# den sogenannten Geesisabenden am Montage im Gesellschaftsanzuge, also mit
pauletts“;
2. auf Seite 41, 5. Zeile von unten sind die Worte „umgehangen oder" zu streichen.
Dies wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß hierfür Lekturen nicht aus-
gegeben werden.
No. 610/1. 39. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Vvaplledid.
VI. Schlußbe.
merkungen.