Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

ie nicht auf dem Marsche erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke der Burschen werden 
an die gesandt, welche den Empfang der Sachen den Truppentheilen bestätigt. 
1. Auch die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten Offiziere und deren Burschen verbleiben im 
Ka, ihres — und erhalten die Offiziere von letzterem unmittelbar Gehalt und 
o nungöge zus 
Gebührnisse der Burschen (Löhnung, Löhnungszuschuß, Verpflegungtzuschuß 
und Sedelh sind dagegen seitens der Truppentheile 8 Voraus mit dem Gehalt cc. der 
Offiziere an letztere zu senden. Die Offiziere peten den dieserhalb erforderlichen Schriftverkehr 
rlbstähnig zu führen. 
Die Offziere erhalten aus dem Etat der Militär-Turnanstalt eine montliche Zulage von 45 /# 
Dieselbe wird während der beiden ersten Monate des Kommandos auf den Betrag der Kommando- 
zulage ergänzt (§. 47,, letzter blgs des Geldverpflegu zunge Reglemente) 
Die von außerhalb bommandirten O fiziere werden wie Natural-Ouartier-Empfänger behandelt. 
Der Servis (nach dem Satze 7 Berlin) wird seitens der Militär= urnanstalt gezahlt, 
und zwar: 
a. im Voraus an die aus Berlin kommandirten Offiziere, 
b. nachzahlend an diejenigen von außerhalb kommandirten Offiziere, welche Natural-Quartier 
nicht in Anspruch nehmen. 
Die Reisegebührnisse für die Hin= und Rückreise sind den kommandirten Offizieren von 
ihren eenheie zu zahlen. Etwaige Vorschüsse für die Rückreise sind von den 
lebteren rechtzeitig zu erbitten. 
ür falen kommandirten Offizier ist gar W#utung im Fal einer Mobilmachung für 
die 7 sum Truppentheil ein bis auf Datum und Unterschrift vollständig aus- 
geferügter. Ki Ilitsahrschein (Anlage III der K. Tr. O.) der Anstalt einzusenden (88. 1 
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Der von Dienstpferden der kommandirten t auf der Eisenbahn t nur 
dann für Rechnung der Militärfonds gestattet, wenn die Entfernung nach dem Landwege 
150 km und darüber beträgt. 
. Die für die Mn derüger belr erforderlichen beiden Ordonnanzen (1 Tschler und 1 Handschuh- 
macher) werden ersterer seitens des Gardekorps, letzterer seitens des III. Armeekorps stets auf 
ein Jahr kommandirt. 
Auf dieselben finden die vorstehenden — hinsichtlich der Ueberweisung, Be- 
kleidung und Geld= 2c. Verpflegung sinngemäße Anwend 
In Be schung auf die kommandirten Offziere, Burschen“ An L#donanen steht dem Direktor 
der A Keit die Disziplinarstrafgewalt und die Befugniß zur Urlaubsertheilung eines selbständigen 
Bataillonskommandeurs zu. 
3. Die Bestimmungen vom 12. Juni 1881 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 159 — sind 
aufgehoben. 
No. 591/1. 89. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
.— 
2 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 5. Februar 1889. 
Nr. 31. 
Zusätze 2c. zur Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888. 
a Kaisers und Königs Majestät haben in Ergänzung bz. Abänderung der Garnisondienst-Vorschrift zu 
estimmen ger 
** atz zu Anmerkung b) auf Seite 
# den sogenannten Geesisabenden am Montage im Gesellschaftsanzuge, also mit 
pauletts“; 
2. auf Seite 41, 5. Zeile von unten sind die Worte „umgehangen oder" zu streichen. 
Dies wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß hierfür Lekturen nicht aus- 
gegeben werden. 
No. 610/1. 39. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Vvaplledid. 
VI. Schlußbe. 
merkungen.
	        
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