Für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten sind die bei-
liegenden Bestimmungen maßgebend.
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom Frühjahr is8-
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 1889/90 statt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen
Berufskreise sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen.
5. In Betreff der Uebungs-Formationen und Uebungsorte
enthält die Anlage die erforderlichen Festsetzungen.
6. Befinden sich mehr als eine Ersatz- Fnesernr-Konpamie Bat ,
desselben Infanteric-Regiments, mehrere Ersatz-Reserve-Kom-
pagnien der Fuß-Artillerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen
vereinigte Landwehr-Uebungs pagnien einer Waffe in dem-
selben Standort, so sind se. der Aufsicht eines Stabsoffiziers
beziehungsweise (bei der Infanterie) des ältesten Hauptmanns
zu unterstellen, welchem in diesem Falle die Disziplinarstraf-
gewalt eines Bataillonskommandeurs beziehungsweise detachirten
Bataillonskommandeurs beigelegt wird.
7. Ueber die weitere Vertheilung der Uebungsmannschaften,
über die Uebung besonderer Klassen von Uebungspflichtigen,
(auch bei der Infanterie und den Jägern), über Abweichungen
in Betreff der Dauer der Uebungen innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen sowie über alle sonstigen Einzelnheiten der Uebungen
trifft das Kriegsministerium Bestimmung.
Berlin den 7. Februar 1889.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An
das Kriegsministerium.