2.
X.
ze
Kriegsministerium.
Berlin, den 7. Februar 1889.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-
Ordre bestimmt") das Kriegsministerium:
1. Im Allgemeinen.
1. Die Anlagen 1 und 2 ergeben die Grenzen, innerhalb
welcher sich die Uebungen einschließlich der Schifffahrt treibenden
Mannschaften zu halten haben.
Beim Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften
nicht zur Einziehung. 6
2. Den Generalkommandos und obersten Waffenbehörden
wird anheimgegeben, von den in den Anlagen 1 und 2 gegebenen
Festsetzungen abzuweichen, falls örtliche Verhältnisse dies be-
sonders erwünscht erscheinen lassen.
Indessen ist bei der Infanterie und Feld-Artillerie die für
die einzelnen Armeckorps, bei den anderen Waffen die für jede
derselben festgesetzte Gesammtzahl (s. Ziffer 18) und, wo sie
aufgeführt, möglichst die Vertheilung auf die Armeekorps inne-
zuhalten.
Zur Behebung von Zweifeln wird bemerkt, daß die Vor-
arbeiten für die Abhaltung der Uebungen des Beurlaubten-
standes der Feld-Artillerie von den Generalkommandos auszu-
führen sind.
3. Anlage 3 bestimmt die Abgaben des Friedensstandes
—*-
— an die Uebungs-Formationen. Soweit es angängig ist, sind
diese Abgaben, zur Verminderung der Reisekosten, den am
Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen zu ent-
nehmen.
*) Bei Abfassung dieser Bestimmungen ist auf die bis zum
1. April 1889 zur Verausgabung gelangende Friedens-Besoldungs=
Vorschrist und die Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes
gerücksichtigt (s. Druckvorschriften-Etat unter B 3 Nr. 5 und 11).