Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

2. 
X. 
ze 
Kriegsministerium. 
Berlin, den 7. Februar 1889. 
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets- 
Ordre bestimmt") das Kriegsministerium: 
1. Im Allgemeinen. 
1. Die Anlagen 1 und 2 ergeben die Grenzen, innerhalb 
welcher sich die Uebungen einschließlich der Schifffahrt treibenden 
Mannschaften zu halten haben. 
Beim Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften 
nicht zur Einziehung. 6 
2. Den Generalkommandos und obersten Waffenbehörden 
wird anheimgegeben, von den in den Anlagen 1 und 2 gegebenen 
Festsetzungen abzuweichen, falls örtliche Verhältnisse dies be- 
sonders erwünscht erscheinen lassen. 
Indessen ist bei der Infanterie und Feld-Artillerie die für 
die einzelnen Armeckorps, bei den anderen Waffen die für jede 
derselben festgesetzte Gesammtzahl (s. Ziffer 18) und, wo sie 
aufgeführt, möglichst die Vertheilung auf die Armeekorps inne- 
zuhalten. 
Zur Behebung von Zweifeln wird bemerkt, daß die Vor- 
arbeiten für die Abhaltung der Uebungen des Beurlaubten- 
standes der Feld-Artillerie von den Generalkommandos auszu- 
führen sind. 
3. Anlage 3 bestimmt die Abgaben des Friedensstandes 
—*- 
— an die Uebungs-Formationen. Soweit es angängig ist, sind 
diese Abgaben, zur Verminderung der Reisekosten, den am 
Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen zu ent- 
nehmen. 
  
*) Bei Abfassung dieser Bestimmungen ist auf die bis zum 
1. April 1889 zur Verausgabung gelangende Friedens-Besoldungs= 
Vorschrist und die Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes 
gerücksichtigt (s. Druckvorschriften-Etat unter B 3 Nr. 5 und 11).
	        
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