Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch er-
mächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit der
Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be-
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter
Gewährmg der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse.
In Betreff etwaiger Reisen des Train-Inspekteurs behufs
Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes siehe Reise-
ordnung § 9, , dritter Absatz.
10. Bezüglich der Gewährung der Bekleidungs-Entschädi-
gung siehe Bekleidungs-Ordnung I. Th., §§ 11, 20 u. 32.
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind —
nach Maßgabe der geringeren Kosten — aus den in eigenem
Verwahrsam befindlichen Kriegs-Beständen der beziglichen
Truppentheile oder den Beständen der nächsten Artillerie-
Depots nach den Anweisungen der Gencralkommandos zu ent-
nehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind-
lichen Beständen:
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand-
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen
werden.
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie-
Depots:
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs-
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot
instandzusetzen, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe
am Uebungsorte befindet.
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie=
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.