Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen 
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurück- 
zuliefern. In letzteren erfolgt die Instandsetzung und 
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück- 
gelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabe-Kommissionen seitens 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden 
Kosten haben die Artillerie-Depots zu bezahlen und bei 
Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparatur- 
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der 
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a aus Kapitel 24, 
Titel 22 als Rückeinnahme zu überweisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtkgen und bei den Intendanturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
12. Bezüglich der Munition siehe 2. Abschnitt XIX. und 
XX. der Uebungs-Munitions-Vorschrift vom 22. Oktober 1888. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs-Munition nicht 
erforderlich. 
An Geschütz-Munition für die Uebungen der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie wird für jede Batterie, 
welche eine Schießübung abhält, gewährt: 
24 Granatschuß und 
16 Schrapnelschuß. 
Die Geschosse kommen von derselben Konstruktion zur Ver- 
ausgabung, wie solche im laufenden Jahre bei den Schießübungen 
der Truppen verbraucht werden. 
Die Bereitstellung der Munition wird auf Erfordern der 
Generalkommandos seitens der betreffenden Artillerie-Depot- 
Inspektionen veranlaßt.
	        
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