Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Wegen der Munition für die Fuß-Artillerie sind von der 
General-Inspektion der Fuß-Artillerie Vorschläge zu machen. 
13. Das Kriegsministerium sieht zum 1. November 1889 
folgenden Eingaben entgegen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
2. je einer Zahlen-Nachweisung nach Muster 1 und 2. 
— b%) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 
– einer Zahlen-Nachweisung nach Muster 1 und nöthigen- 
falls einer Mittheilung nach Muster 2, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen- 
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung, sowie 
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten 
Jahres vorzulegen. 
Von der Train-Juspektion sind hierbei Vorschläge über 
die Bildung von Uebungs-Kompagnien der Reserve für das 
nächste Jahr — unter Beifügung einer bezüglichen Berech- 
nung — zu machen. 
II. Reserve und Landwehr. 
(Anlage 1.) 
14. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken 
sind zu Uebungen heranzuziehen: 
a) Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. 8 40,. 
(s. auch Ziffer 34), 
b) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen, 
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O. 
*40, 52, 
I) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O. 
#§ 46 — s. auch H. O. § 40, u0, sofern sie nicht 
lediglich zu den unter Ziffer 1 der vorstehenden Aller- 
höchsten Kabinets-Ordre festgesetzten Landwehr-Uebungen 
einberufen werden, 
4) Mannschaften, welche an Stelle des Ausbildungspersonals 
für die Ersatz-Reservisten der Infanterie und der Jäger 
eingezogen werden (s. Ziffer 15, zweiter Absatz),
	        
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