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Wegen der Munition für die Fuß-Artillerie sind von der
General-Inspektion der Fuß-Artillerie Vorschläge zu machen.
13. Das Kriegsministerium sieht zum 1. November 1889
folgenden Eingaben entgegen:
a) Von jedem Generalkommando:
2. je einer Zahlen-Nachweisung nach Muster 1 und 2.
— b%) Von den übrigen obersten Waffenbehörden:
– einer Zahlen-Nachweisung nach Muster 1 und nöthigen-
falls einer Mittheilung nach Muster 2, Bemerkung b.
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen-
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor-
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung, sowie
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten
Jahres vorzulegen.
Von der Train-Juspektion sind hierbei Vorschläge über
die Bildung von Uebungs-Kompagnien der Reserve für das
nächste Jahr — unter Beifügung einer bezüglichen Berech-
nung — zu machen.
II. Reserve und Landwehr.
(Anlage 1.)
14. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken
sind zu Uebungen heranzuziehen:
a) Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. 8 40,.
(s. auch Ziffer 34),
b) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
*40, 52,
I) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O.
#§ 46 — s. auch H. O. § 40, u0, sofern sie nicht
lediglich zu den unter Ziffer 1 der vorstehenden Aller-
höchsten Kabinets-Ordre festgesetzten Landwehr-Uebungen
einberufen werden,
4) Mannschaften, welche an Stelle des Ausbildungspersonals
für die Ersatz-Reservisten der Infanterie und der Jäger
eingezogen werden (s. Ziffer 15, zweiter Absatz),