e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 16,
s) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus-
bildung für Sergeantenstellen der Korps= und Armee-
Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 27, letzter Absatz),
8) die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth-
gehülfen und Unter-Lazarethgehülfen (s. Ziffer 29),
b) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden
Geistlichen, welche gemäß Verfügung des Kriegs-
ministeriums vom 13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A.)
in die Garnisonlazarethe einzuberufen sind,
i) die Zahlmeister-Aspiranten)
k) die im Magazin-Verwaltungs-, Speditions= und Sani-
tätsdienst auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,)
1) die Militär-Telegraphisten, über welche besondere Be-
stimmung folgt,
m) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 4).
15. Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu stellende
Ausbildungspersonal (s. Anlage 3) können bis zum Schluß
der Herbstübungen, unter Anrechnung auf die Uebungsstärke zu
den Linien-Truppentheilen, jedoch mit Ausnahme des Trains,
übumgspflichtige Mannschaften der Reserve bis zu der gesetz-
lichen Dauer eingezogen werden.
Bei der Infanterie und den Jägern, welchen keine Uebungs-
stärke zugewiesen ist, können diese Einziehungen ebenfalls — nach
dem Ermessen des Generalkommandos — stattfinden.
16. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal aus
der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann für
jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungspflicht
zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden Feld-
bäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 8. 3. 86. Nr. 311/11.
M. O. D bz. v. 25. 5. 87. Nr. 438. 4. 87. B 2) heranzuziehen
(s. auch Ziffer 35).
*) Die unter i und k genannten Klassen in gleichem Umfange und
in derselben Weise wie bisher.
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7.