Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 16, 
s) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus- 
bildung für Sergeantenstellen der Korps= und Armee- 
Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 27, letzter Absatz), 
8) die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth- 
gehülfen und Unter-Lazarethgehülfen (s. Ziffer 29), 
b) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden 
Geistlichen, welche gemäß Verfügung des Kriegs- 
ministeriums vom 13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A.) 
in die Garnisonlazarethe einzuberufen sind, 
i) die Zahlmeister-Aspiranten) 
k) die im Magazin-Verwaltungs-, Speditions= und Sani- 
tätsdienst auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,) 
1) die Militär-Telegraphisten, über welche besondere Be- 
stimmung folgt, 
m) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 4). 
15. Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu stellende 
Ausbildungspersonal (s. Anlage 3) können bis zum Schluß 
der Herbstübungen, unter Anrechnung auf die Uebungsstärke zu 
den Linien-Truppentheilen, jedoch mit Ausnahme des Trains, 
übumgspflichtige Mannschaften der Reserve bis zu der gesetz- 
lichen Dauer eingezogen werden. 
Bei der Infanterie und den Jägern, welchen keine Uebungs- 
stärke zugewiesen ist, können diese Einziehungen ebenfalls — nach 
dem Ermessen des Generalkommandos — stattfinden. 
16. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle 
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal aus 
der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann für 
jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungspflicht 
zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden Feld- 
bäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v. 8. 3. 86. Nr. 311/11. 
M. O. D bz. v. 25. 5. 87. Nr. 438. 4. 87. B 2) heranzuziehen 
(s. auch Ziffer 35). 
*) Die unter i und k genannten Klassen in gleichem Umfange und 
in derselben Weise wie bisher. 
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