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Beförderung über die Etats unter Gewährung der
höheren Gebührnisse.
1. Die zur Anstellung auf Probe und die zur Probedienst-
leistung aus der Truppe, von Unteroffizierschulen, Festungs—
gefängnissen und Arbeiter-Abtheilungen als Militäranwärter
(Inhaber des Civilversorgungsscheins) abkommandirten etats-
mäßigen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel und Vize-
wachtmeister können in ihrer Charge ersetzt werden; zugleich
dürfen die dadurch freiwerdenden Vizefeldwebel= 2c. bz. Sergeanten-
stellen besetzt werden. Für die Kommandirten ist — auch nach
ctwa erfolgendem Rücktritt von dem Kommando — nur eine
Unteroffizierstelle (bei den militärischen Strafanstalten eine
Sergeantenstelle) offen zu halten. (Fr. Bes. V. § 62.)
2. Die Registratoren der Generalkommandos, der General-
Juspektionen der Fuß-Artillerie und des Ingenieur= und Pionier
korps und der Festungen, sowie der JIuspektion der Feld-
Artillerie, können nach 12jähriger aktiver Dienstzeit zu Feld-
webeln befördert werden.
3. Bei der Infanterie, den Jägern (Schützen) und der Fuß-
Artillerie dürfen außeretatsmäßige Vizefeldwebel als Offizier—
dienstthuer ernannt werden, welche auf den Etat der Gemeinen
in Anrechnung kommen. Die Zahl dieser Vizefeldwebel wird
von dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement)
im April und Oktober jeden Jahres bekannt gegeben.
4. Sergeanten, welche unter Belassung im Etat ihrer
Truppentheile aus dem praktischen Truppendienste (vergl. Vor-
bemerkung 3) abkommandirt sind, erhalten den Mehrbetrag
der Sergeanten= gegen die Unteroffizier-Gebührnisse über die
Etats. An ihrer Stelle dürfen Unteroffiziere der betreffenden
Truppentheile zu Sergeanten befördert werden.
5. Die unter gleichen Verhältnissen abkommandirten Unter-
offiziere werden — die Erfüllung der sonstigen Bedingungen (II)
vorausgesetzt — über die Sergeanten-Etats zu Sergeanten mit
entsprechenden Gebührnissen befördert.