Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

82. 
Beförderung über die Etats unter Gewährung der 
höheren Gebührnisse. 
1. Die zur Anstellung auf Probe und die zur Probedienst- 
leistung aus der Truppe, von Unteroffizierschulen, Festungs— 
gefängnissen und Arbeiter-Abtheilungen als Militäranwärter 
(Inhaber des Civilversorgungsscheins) abkommandirten etats- 
mäßigen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel und Vize- 
wachtmeister können in ihrer Charge ersetzt werden; zugleich 
dürfen die dadurch freiwerdenden Vizefeldwebel= 2c. bz. Sergeanten- 
stellen besetzt werden. Für die Kommandirten ist — auch nach 
ctwa erfolgendem Rücktritt von dem Kommando — nur eine 
Unteroffizierstelle (bei den militärischen Strafanstalten eine 
Sergeantenstelle) offen zu halten. (Fr. Bes. V. § 62.) 
2. Die Registratoren der Generalkommandos, der General- 
Juspektionen der Fuß-Artillerie und des Ingenieur= und Pionier 
korps und der Festungen, sowie der JIuspektion der Feld- 
Artillerie, können nach 12jähriger aktiver Dienstzeit zu Feld- 
webeln befördert werden. 
3. Bei der Infanterie, den Jägern (Schützen) und der Fuß- 
Artillerie dürfen außeretatsmäßige Vizefeldwebel als Offizier— 
dienstthuer ernannt werden, welche auf den Etat der Gemeinen 
in Anrechnung kommen. Die Zahl dieser Vizefeldwebel wird 
von dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) 
im April und Oktober jeden Jahres bekannt gegeben. 
4. Sergeanten, welche unter Belassung im Etat ihrer 
Truppentheile aus dem praktischen Truppendienste (vergl. Vor- 
bemerkung 3) abkommandirt sind, erhalten den Mehrbetrag 
der Sergeanten= gegen die Unteroffizier-Gebührnisse über die 
Etats. An ihrer Stelle dürfen Unteroffiziere der betreffenden 
Truppentheile zu Sergeanten befördert werden. 
5. Die unter gleichen Verhältnissen abkommandirten Unter- 
offiziere werden — die Erfüllung der sonstigen Bedingungen (II) 
vorausgesetzt — über die Sergeanten-Etats zu Sergeanten mit 
entsprechenden Gebührnissen befördert.
	        
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