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werden — bis zum Freiwerden einer Sergeanten-
stelle,.)
3. zu Unteroffizieren:
a) außeretatsmäßige Hoboisten, Hornisten und
Trompeter, welche bei etatsmäßigen Hoboisten-,
Hornisten= oder Trompeterkorps Dienste leisten,
— nach zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit —,
die bei den Musikkorps der Unteroffizierschulen
Dienste leistenden Spielleute, — jedoch nicht vor
Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit —,
die auf Beförderung zum Offizier des Friedens-
standes dienenden Gemeinen — sofern Unter-
offizierstellen in dem betreffenden Truppentheil
nicht frei sind —,
Einjährig-Freiwillige — nach Maßgabe des
8 20 1 und 53, der Heerordmug,
Unteroffizierschüler, welche durch Leistung und
Führung sich auszeichnen, — in den letzten
6 Monaten vor ihrem Uebertritt in die Armee.
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II. Anderweite Bedingungen der Beförderung.
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Dienstliches Verhältniß.
Cine Beförderung innerhalb der Etats ist von dem dienst-
lichen Verhältniß der zu befördernden Mannschaften insofern
übhingig, als:
a) zu Feldwebeln bz. Wachtmeistern, ctatsmäßigen und
außeretatsmäßigen (§ 2 3) Vizefeldwebeln bz. Vize-
*) Stehen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister
oder Sergeanten der im § 2 gedachten Arten über die Etats, so sind
die zunächst frei werdenden Sergeantenstellen zu deren Aufnahme zu be-
Erst nachdem dies geschehen, kommen die oben gedachten
Fergeanten in Betracht.