Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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werden — bis zum Freiwerden einer Sergeanten- 
stelle,.) 
3. zu Unteroffizieren: 
a) außeretatsmäßige Hoboisten, Hornisten und 
Trompeter, welche bei etatsmäßigen Hoboisten-, 
Hornisten= oder Trompeterkorps Dienste leisten, 
— nach zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit —, 
die bei den Musikkorps der Unteroffizierschulen 
Dienste leistenden Spielleute, — jedoch nicht vor 
Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit —, 
die auf Beförderung zum Offizier des Friedens- 
standes dienenden Gemeinen — sofern Unter- 
offizierstellen in dem betreffenden Truppentheil 
nicht frei sind —, 
Einjährig-Freiwillige — nach Maßgabe des 
8 20 1 und 53, der Heerordmug, 
Unteroffizierschüler, welche durch Leistung und 
Führung sich auszeichnen, — in den letzten 
6 Monaten vor ihrem Uebertritt in die Armee. 
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II. Anderweite Bedingungen der Beförderung. 
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Dienstliches Verhältniß. 
Cine Beförderung innerhalb der Etats ist von dem dienst- 
lichen Verhältniß der zu befördernden Mannschaften insofern 
übhingig, als: 
a) zu Feldwebeln bz. Wachtmeistern, ctatsmäßigen und 
außeretatsmäßigen (§ 2 3) Vizefeldwebeln bz. Vize- 
  
*) Stehen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister 
oder Sergeanten der im § 2 gedachten Arten über die Etats, so sind 
die zunächst frei werdenden Sergeantenstellen zu deren Aufnahme zu be- 
Erst nachdem dies geschehen, kommen die oben gedachten 
Fergeanten in Betracht.
	        
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