Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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wachtmeistern Unteroffiziere nicht befördert werden 
dürfen, welche aus dem praktischen Truppendienst 
(vergl. Vorbemerkung 3) oder zur Anstellung auf 
Probe, zur Probedienstleistung oder informatorischen 
Beschäftigung abkommandirt sind, es sei denn, daß sie 
infolge solcher Beförderung aus diesen Kommandos 
in den Dienst der Truppenstelle zurücktreten, 
zu Unteroffizieren Oekonomie-Handwerter oder solche 
Gemeine nicht zu befördern sind, deren dienstliches 
Verhältniß — z. B. als Offizierburschen — der 
Stellung eines Vorgesetzten nicht entspricht. 
** 
§5. 
Befähigung. 
Erprobte moralische Zuverlässigkeit und militärische Brauch- 
barkeit sind Vorbedingungen jeder Beförderung. Je höher die 
Unteroffiziercharge ist, um so größere Ansprüche müssen in 
ersteren Beziehungen gestellt werden. 
Bei Beförderung von Abkommandirten ist das Urtheil 
desjenigen Truppentheils bz. derjenigen Militär-Behörde zu be- 
rücksichtigen, welcher die Betreffenden im Kommandoverhältmiß 
unterstellt sind. 
Wird eine Stelle frei und ist zur Beförderung in die 
entsprechende Charge ein geeigneter Mann nicht verfügbar, so 
tritt Fr. Bes. V. § 6„ und in Amwendung. " 
* 6. 
Dienstalter. 
* 1. Das Dienstalter richtet sich nach dem Tage des 
jenigen Befehls, welcher die Beförderung zum Feldwebel b- 
Vizefeldwebel, Sergeanten rc. ausgesprochen hat, — bei Gleichheit 
dieses Tages nach demjenigen der Beförderun 
innegehabte Charge. Gefreite oder Gemeine 
selben Tage zu Unteroffizieren befördert werden 
9 in die zuvor 
welche an dem- 
rangiren unter-
	        
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