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wachtmeistern Unteroffiziere nicht befördert werden
dürfen, welche aus dem praktischen Truppendienst
(vergl. Vorbemerkung 3) oder zur Anstellung auf
Probe, zur Probedienstleistung oder informatorischen
Beschäftigung abkommandirt sind, es sei denn, daß sie
infolge solcher Beförderung aus diesen Kommandos
in den Dienst der Truppenstelle zurücktreten,
zu Unteroffizieren Oekonomie-Handwerter oder solche
Gemeine nicht zu befördern sind, deren dienstliches
Verhältniß — z. B. als Offizierburschen — der
Stellung eines Vorgesetzten nicht entspricht.
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§5.
Befähigung.
Erprobte moralische Zuverlässigkeit und militärische Brauch-
barkeit sind Vorbedingungen jeder Beförderung. Je höher die
Unteroffiziercharge ist, um so größere Ansprüche müssen in
ersteren Beziehungen gestellt werden.
Bei Beförderung von Abkommandirten ist das Urtheil
desjenigen Truppentheils bz. derjenigen Militär-Behörde zu be-
rücksichtigen, welcher die Betreffenden im Kommandoverhältmiß
unterstellt sind.
Wird eine Stelle frei und ist zur Beförderung in die
entsprechende Charge ein geeigneter Mann nicht verfügbar, so
tritt Fr. Bes. V. § 6„ und in Amwendung. "
* 6.
Dienstalter.
* 1. Das Dienstalter richtet sich nach dem Tage des
jenigen Befehls, welcher die Beförderung zum Feldwebel b-
Vizefeldwebel, Sergeanten rc. ausgesprochen hat, — bei Gleichheit
dieses Tages nach demjenigen der Beförderun
innegehabte Charge. Gefreite oder Gemeine
selben Tage zu Unteroffizieren befördert werden
9 in die zuvor
welche an dem-
rangiren unter-