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einander nach der aktiven Dienstzeit, bei Gleichheit der letzteren
nach dem Lebensalter.
Mannschaften, welche als Kapitulanten zu einem anderen
Truppentheile übertreten, dürfen mit ihrer Zustimmung hinter
Angehörige derselben Charge, welche nach dem Dienstalter
sünger sind, wie auch in Stellen einer niedrigeren Charge ein-
rangirt werden. In letzterem Falle behalten sie indessen die
einmal erdiente Chargenbezeichnung und die damit verbundenen
Abzeichen bei. Das Ergebniß einer solchen Uebereinkunft zwischen
Truppentheil und Kapitulanten ist im Eingange der Kapitulations-
Verhandlung") bestimmt zu bezeichnen.
2. Bei Beförderung zum etatsmäßigen Vizefeldwebel bz.
Vizewachtmeister oder zum Sergeanten kommt das Dienstalter —
bei der Kavallerie innerhalb des Regiments, bei den übrigen
Waffengattungen innerhalb der Kompagnie bz. Batterie, bei
sonstigen Formationen und Anstalten innerhalb desjenigen Ver-
bondes, für welchen ein Verpflegungs-Etat zur Ausgabe ge-
langt — insofern in Betracht, als der Aelteste der nächst
niedrigeren Charge, sofern er den Anforderungen entspricht, oder
sonst der Nächstälteste zu befördern ist. Noch weitere Ueber-
gehung zur Beförderung nicht geeigneter Sergeanten bz. Unter-
offiziere als des jedesmal Aeltesten der Charge ist zu vermeiden.
Dies kann durch Anwendung des in Fr. Bes. V. § 6 „ bezeich-
neten Verfahrens geschehen.
3. Die Auswahl der zu Feldwebeln bz. Wachtmeistern, zu
Stabshoboisten, Stabshornisten, Stabstrompetern und zu Unter-
efsizieren zu Befördernden findet ohne die Beschränkungen
unter Ziffer 2 statt.
4. Bei Beförderungen über die Etats nach Maßgabe von
825 und sowie § 32 a kann von dem Dienstalter der Betreffenden
imerhalb einer bestimmten Kompagnie bz. Batterie abgesehen
und die Beförderung nach Ermessen des befördernden Vor-
gesetzten schon dann befohlen werden, wenn andere Unteroffiziere
!)Das Muster der Kapitulations-Verhandlung ist gegebenenfalls
entsprechend zu ergänzen.