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Unteroffiziere ihres Truppentheils in ctatsmäßige Sergeanten-
stllen auf, so dürfen Lazarethgehilfen schon vor vollendeter
(jähriger Dienstzeit zu Oberlazarethgehilfen befördert werden
und die entsprechenden Gebührnisse erhalten.
Auf Lazarethgehilfen als Schreiber oder als Lazareth-
Rechnungsführer findet § 3: nicht Anwendung.
88.
Zahlmeisteraspiranten, Roßärzte, Fahnenschmiede,
Militärbäcker, ständiges Aufsichtspersonal der
Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen.
Betreffs der Zahlmeisteraspiranten vergl. Fr. Bes. V. F 14,
betrefs der Proviantamtsaspiranten Magazin-Dienstordnung
814.
Hinsichtlich der Beförderung zu Unterroßärzten und Roß-
äßten, zu Fahnenschmieden und Oberfahnenschmieden siehe die
Militär-Veterinärordnung. Für die Beförderung zu Ober-
sahnenschmieden ist das Dienstalter nach § 64 zu bestimmen.
Die Oberfahnenschmiede erhalten den Mehrbetrag der
Bergeanten= gegen die Unteroffizierlöhnung über die Etats.
Ueber die Beförderung der Militärbäcker zu Militär-
Oberbäckern enthalten die Dienstvorschriften für den Train im
Frieden das Nähere. Militär-Oberbäcker dürfen nach 7jähriger
Dienstzeit zu Militär-Oberbäckern I. Klasse mit dem Abzeichen
und dem Nange der Sergeanten ernannt werden.
Betreffs des ständigen Aussichtspersonals der Festungs-
gefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen enthalten die Militär=
Strafvollstreckungs-Vorschrift bz. Dienstvorschrift für die
Arbeiter-Abtheilungen das Nähere.
89.
Halbinvaliden.
Beförderungen von halbinvaliden Unteroffizieren zu höheren
Chargen unter Gewährung der höheren Gebührnisse sind —
abgesehen von § 22 — ausgeschlossen. Werden halbinvalide