Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Unteroffiziere ihres Truppentheils in ctatsmäßige Sergeanten- 
stllen auf, so dürfen Lazarethgehilfen schon vor vollendeter 
(jähriger Dienstzeit zu Oberlazarethgehilfen befördert werden 
und die entsprechenden Gebührnisse erhalten. 
Auf Lazarethgehilfen als Schreiber oder als Lazareth- 
Rechnungsführer findet § 3: nicht Anwendung. 
88. 
Zahlmeisteraspiranten, Roßärzte, Fahnenschmiede, 
Militärbäcker, ständiges Aufsichtspersonal der 
Festungsgefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen. 
Betreffs der Zahlmeisteraspiranten vergl. Fr. Bes. V. F 14, 
betrefs der Proviantamtsaspiranten Magazin-Dienstordnung 
814. 
Hinsichtlich der Beförderung zu Unterroßärzten und Roß- 
äßten, zu Fahnenschmieden und Oberfahnenschmieden siehe die 
Militär-Veterinärordnung. Für die Beförderung zu Ober- 
sahnenschmieden ist das Dienstalter nach § 64 zu bestimmen. 
Die Oberfahnenschmiede erhalten den Mehrbetrag der 
Bergeanten= gegen die Unteroffizierlöhnung über die Etats. 
Ueber die Beförderung der Militärbäcker zu Militär- 
Oberbäckern enthalten die Dienstvorschriften für den Train im 
Frieden das Nähere. Militär-Oberbäcker dürfen nach 7jähriger 
Dienstzeit zu Militär-Oberbäckern I. Klasse mit dem Abzeichen 
und dem Nange der Sergeanten ernannt werden. 
Betreffs des ständigen Aussichtspersonals der Festungs- 
gefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen enthalten die Militär= 
Strafvollstreckungs-Vorschrift bz. Dienstvorschrift für die 
Arbeiter-Abtheilungen das Nähere. 
89. 
Halbinvaliden. 
Beförderungen von halbinvaliden Unteroffizieren zu höheren 
Chargen unter Gewährung der höheren Gebührnisse sind — 
abgesehen von § 22 — ausgeschlossen. Werden halbinvalide
	        
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