Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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an ihre aktive Dienstzeit zur Ableistung einer Uebung — für 
die Dauer des Rückmarsches und der zur Vorbereitung der 
Entlassung erforderlichen Zeit und unter Anrechnung auf die 
Zahl der gesetzlich zulässigen Uebungen — herangezogen werden. 
Den in Betracht kommenden Mannschaften ist — im Interesse 
der Regelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der 
Heranziehung zu derartigen Uebungen möglichst frühzeitig 
Kenntniß zu geben. 
B. Aus der Ersatz-Reserve: 
a) Zu einer ersten (10-wöchigen) Uebung: 
1. bei der Infanterie 9 610 Mann 
2. = den Jägern 29. 300 
3. der Fuß-Artillerie 1 150 
4. = den Pionieren 63002 
5. dem Trauu 810 „ 
zusammen 12 500 Mann. 
b) Zu einer zweiten (6-wöchigen) Uebung: 
1. bei der Infanterte 8 730 Mann 
2. . den Jägern 20. 270 
3.. . der Fuß-Artillerie 950 
4. den Pionieren 550 
zusammen 10 500 Mann. 
J) Zu einer dritten (4-wöchigen) Uebung: 
1. bei der Infanterie 8060 Mann 
2. den Jägern 246. 240 
3.. . der Fuß-Artillerie 800 
4. den Pionieren 400 
zusammen 9 500 Mann. 
2. Die Dauer der Uebungen der vorstehend unter A, 
b bis c aus der Reserve und Landwehr einzuziehenden Mann- 
schaften beträgt 12 Tage, bei der Kavallerie (A, a) 28 Tage, 
bei der Luftschiffer-Abtheilung (A,l), zu welcher nur Mann- 
schaften der Reserve einzuziehen sind, 21 Tage; für den Train 
(Ag) ist sie seitens des. Kriegsministeriums festzusetzen. 
2.
	        
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