Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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3. Die Leitung der Uebungen erfolgt durch die General= 
kommandos beziehungsweise die obersten Waffenbehörden nach 
Vereinbarung mit den ersteren, im Anschluß an die vom Kriegs- 
ministerium zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. 
Für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten sind die bei- 
liegenden Bestimmungen maßgebend. 
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom Frühjahr bis 
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden 
Mannschaften im Winterhalbjahr 1890/91 statt. 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen 
Verufskreise sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu 
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden 
so frühzeitig als möglich zu übermitteln. 
5. In Betreff der Uebungs-Formationen und Uebungs- 
orte enthält die Anlage die erforderlichen Festsetzungen. 
6. Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie 
esselben Infanterie-Regiments, mehrere Ersatz-Reserve-Kom- 
pagnien der Fuß-Artillerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen 
vereinigte Landwehr-Uebungs-Kompagnien einer Waffe in dem- 
selben Standort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiziers 
beziehungsweise (bei der Infanterie) des ältesten Hauptmanns 
zu unterstellen, welchen in diesem Falle die Disziplinarstraf- 
gewalt eines Vataillonskommandeurs beziehungsweise detachirten 
Bataillonskommandeurs beigelegt wird. 
7. Ueber die weitere Vertheilung der Uebungsmannschaften, 
über die Uebung besonderer Klassen von Uebungspflichtigen, 
(uch bei der Infanterie und den Jägern), über Abweichungen 
in Betreff der Dauer der Uebungen innerhalb der gesetzlichen 
Bestimmungen sowie über alle sonstigen Einzelnheiten der 
Uebungen trifft das Kriegsministerium Bestimmung. 
Berlin den 20. Februar 1890. 
Wilhelm. 
v. Verdy. 
An 
das Kriegsministerium. 
Anlage 4 
Anlage B
	        
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