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3. Die Leitung der Uebungen erfolgt durch die General=
kommandos beziehungsweise die obersten Waffenbehörden nach
Vereinbarung mit den ersteren, im Anschluß an die vom Kriegs-
ministerium zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.
Für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten sind die bei-
liegenden Bestimmungen maßgebend.
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom Frühjahr bis
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 1890/91 statt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen
Verufskreise sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden
so frühzeitig als möglich zu übermitteln.
5. In Betreff der Uebungs-Formationen und Uebungs-
orte enthält die Anlage die erforderlichen Festsetzungen.
6. Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie
esselben Infanterie-Regiments, mehrere Ersatz-Reserve-Kom-
pagnien der Fuß-Artillerie oder mehrere, nicht zu Bataillonen
vereinigte Landwehr-Uebungs-Kompagnien einer Waffe in dem-
selben Standort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiziers
beziehungsweise (bei der Infanterie) des ältesten Hauptmanns
zu unterstellen, welchen in diesem Falle die Disziplinarstraf-
gewalt eines Vataillonskommandeurs beziehungsweise detachirten
Bataillonskommandeurs beigelegt wird.
7. Ueber die weitere Vertheilung der Uebungsmannschaften,
über die Uebung besonderer Klassen von Uebungspflichtigen,
(uch bei der Infanterie und den Jägern), über Abweichungen
in Betreff der Dauer der Uebungen innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen sowie über alle sonstigen Einzelnheiten der
Uebungen trifft das Kriegsministerium Bestimmung.
Berlin den 20. Februar 1890.
Wilhelm.
v. Verdy.
An
das Kriegsministerium.
Anlage 4
Anlage B