3. Für die Schießübungen der Ersatz-Reservisten der
Infanterie, soweit sie noch mit dem Gewehr 71. 84 aus-
gebildet werden, sind folgende Festsetzungen maßgebend:
a) Im Allgemeinen. In Bezug auf das Erfüllen der
Bedingungen, wo solche gestellt sind, gelten die Be-
stimmungen des § 25, 5, in Bezug auf den Anzug
die §§ 23, und 34, 8 der Schießvorschrift für die
Infanterie 1887.
Für die vorbereitenden Uebungen zum gefechts-
mäßigen Schießen, welche bereits während der ersten
Einziehung vorzunehmen sind, sowie für das gefechts-
mäßige Schießen mit scharfen Patronen bei späteren
Einziehungen gelten die im VII. Abschnitt der Schieß-
vorschrift gegebenen
b) Im Besonderen.
Grundsätze.
I. Uebung (45 Patronen).
Vorübung. Bedingungen zu 3 Schuß.
—
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Nr. Meter.Anschlag. Scheibe. Bedingungen. Bemerlungen.
1 100 stehend Sirichickeike Tresser, 2 Mannsbreiten, Für jede der
aufgelegt Strichscheibe Strich Uebungen Nr. 5.9
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* tehend Mannsbreiten, 1 Spiegel, kronen verfügbar
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