Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Die Gestellung von Personal nicht in Preußischer Ver- 
waltung stehender Truppentheile ist ausgeschlossen. 
5. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den 
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde- 
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen 
des XIV. Armeekorps, welchem das Generalkommando 
VIII. Armeekorps die bezüglichen Angaben zu machen hat. 
Die genannten Mannschaften bleiben jedoch auf die Uebungs- 
zahl des VIII. Armeekorps anzurechnen. 
6. Die gemäß H. O. § 40, (s. Ziffer 1 der vorstehenden 
A. K-O.) etwa zur Einziehung gelangenden Jäger der Reserve 
üben, soweit sie dem Bezirk 
des II. Armeekorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 2, 
IV. - - - - 
-vIII. - - ----11, 
-x· - - ----7, 
-XV.n.XVl-- - bei den Jäger-Bataillonen 
des XIV. Armeekorps. 
7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps 
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen 
sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen. 
8. Bei der Bestimmung der Dauer der Uebungen ist der 
Eintreffetag und der Entlassungstag eingerechnet. Die zu den 
durch Ziffer 1 der vorstehenden A. K.-O. festgesetzten Uebungen 
heranzuziehenden Offiziere und Unteroffiziere aus dem Beur- 
laubtenstande sowohl, wie diejenigen aus dem Friedensstande, 
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn 
der Uebung. 
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird ermächtigt, 
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens- 
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Been- 
digung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe 2c. 
von Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 
1 bis 2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
9. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen des 
Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt. 
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