Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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10. Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch 
ermächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit 
der Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen 
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be- 
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter 
Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse. 
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind — 
nach Maßgabe der geringeren Kosten — aus den in eigenem 
Verwahrsam befindlichen Kriegs-Beständen der bezüglichen 
Truppentheile oder den Beständen der nächsten Artillerie= 
Depots nach den Anweisungen der Generalkommandos zu 
entnehmen. 
Im Einzelnen wird bestimmt: 
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind- 
lichen Beständen: 
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch 
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen 
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand- 
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen 
werden. 
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie= 
Depots: 
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs- 
bedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie-Depot 
instandzusetzen, bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe 
am Uebungsorte befindet. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie- 
Depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten lebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Peise — die Gewehre, ohne sie zu zerlegen 
— zu reinigen und an die Artillerie-Depots zurück- 
zuliefern. In letzteren erfolgt die Instandselzung und 
demnächst die außerordentliche Reinigung der zurück- 
gelieferten Waffen.
	        
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