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b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden:
einer Zahlen-Nachweisung nach Muster 1 und nöthigen-
falls einer Mittheilung nach Muster 2, Bemerkung b.
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen-
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor-
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung, sowie
hinsichtlich etwaiger Wünsche für die Ucbungen des nächsten
Jahres vorzulegen.
Von der Train-Inspektion sind hierbei Vorschläge über
die Bildung von Uebungs-Kompagnien der Reserve für das
nächste Jahr — unter Beifügung einer bezüglichen Berech-
nung — zu machen.
Für den Fall, daß die Train-Inspektion bis zu genanntem
Termin eingegangen sein sollte, sind die bezüglichen Vorschläge
von den Generalkommandos zu machen.
1I. Reserve und landwehr.
(Anlage 1.)
14. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken
sind zu Uebungen heranzuziehen:
a) Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. § 10,
(s. auch Ziffer 33),
b) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
*-“ nicht O Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
8 10,5 ½ *)
died Offizier-Aspiranten 2c. aler Waffengattungen (H. O.
§ 46 — f. auch H. O. § 40, u), sofern sie nicht
lediglich zu den unter Zisffer 1 der vorstehenden Aller-
höchsten Kabinets-Ordre festgesetzt dwehr-lebungen
einberufen werden,
4) Mannschaften, welche an Stelle des Ausbildungs-
personals für die Ersatz-Reservisten der Infanterie und
□
*) Auf besonderen Antrag dürsen die Generalkommandos b;.
obersten Wassenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen
im unmittelbaren Anschluß genehmigen.