Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer sechswöchigen 
Dienstleistung einzuberufen. 
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zu 
Adintanten bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen 
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar 
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben 
haben sich gemäß § 24 des Reglements über die Remontirung 
der Armee beritten zu machen. 
25. Der Chef des Generalstabes der Armee wird er- 
mächtigt, die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adiu- 
tanten von Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, 
soweit sie nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungs- 
pflichtig sind, uur im Falle ihres Einverständnisses —, zu 
einer dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kom- 
missionen durch die Generalkommandos zu bewirken. 
26. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer 
Anordnung der Generalkommandos bei der Feld-Artillerie 
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes 
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der 
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst 
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für 
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung 
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch 
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie, insoweit 
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht 
genommen sind, herangezogen werden. 
In gleicher Weise sind auch diejeuigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zu 
Munitions-Staffeln oder Munitions-Kolonnen der Fuß-Artillerie 
zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-Artilleric herau- 
zuziehen. 
Die zu den Uebungen eingezogenen Landwehr-Kavallerie= 
Offiziere verbleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre 
Beförderung in derselben erfolgt vorkommendenfalls auf Grund
	        
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