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nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer sechswöchigen
Dienstleistung einzuberufen.
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zu
Adintanten bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben
haben sich gemäß § 24 des Reglements über die Remontirung
der Armee beritten zu machen.
25. Der Chef des Generalstabes der Armee wird er-
mächtigt, die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adiu-
tanten von Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch,
soweit sie nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungs-
pflichtig sind, uur im Falle ihres Einverständnisses —, zu
einer dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kom-
missionen durch die Generalkommandos zu bewirken.
26. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer
Anordnung der Generalkommandos bei der Feld-Artillerie
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feld-Artillerie, insoweit
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht
genommen sind, herangezogen werden.
In gleicher Weise sind auch diejeuigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle zu
Munitions-Staffeln oder Munitions-Kolonnen der Fuß-Artillerie
zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-Artilleric herau-
zuziehen.
Die zu den Uebungen eingezogenen Landwehr-Kavallerie=
Offiziere verbleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre
Beförderung in derselben erfolgt vorkommendenfalls auf Grund