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Beurlaubtenstandes orduen die Generalkommandos nach Maß—
gabe des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
29. Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bz. Kom-
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht
sind — werden Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht
herangezogen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur
Uebung auf 20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots
auf 14 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist
während dieser Zeit die Theiluahme derselben an den Uebungen
im Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu veranlassen.
Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen wird der
Bestimmung der Generalkommandos überlassen. Es ist jedoch
darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je ein Fünftel der
itunenschtien Lazarethgehülfen der Reserve und Landwehr
1. Aufgebots zur Einziehung gelangt.
30. Für die Landwehr-llebungs-Bataillone ist der tarif-
mäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-JInfanterie-
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig.
III. Ersatß-Reservisten.
(Anlage 2.)
31. Bei der Auswahl der für die Pioniere zu stellenden
Ersatz-Neservisten ist auf besonders kräftige Körperbeschaffenheit
und den bürgerlichen Beruf der Maunschaften hinsichtlich ihrer
Eignung zur Ausbildung als Pioniere, zu rücksichtigen.
In erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis
zur Höhe von etwa 30 Prozent — Flußschiffer, Schiffbauer
und sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute,
soweit sie nicht der seemännischen oder halbsecmännischen Be-
völkerung angehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache
nicht mächtige Ersatz- Neseroisten sind den Pionieren, soweit
augängig, nicht zuzuweisen.
Den Jägern sind thunlichst nur scharfsichtige Mannschaften
zu überweisen.