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Abtheilung B.
Ziffer 2. Für „Feld-Magazinrendanten, Feld-Magazinkontrolore“ ist zu setzen:
" Feld-Proviantamtsredanten, Feld-Proviantamtskontrolöre" O
§. 2.
Der §. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt I solgende Abänderungen beziehungsweise
Ergänzungen:
Abtheilung A.
Ziffer 10 hat anstatt:
„b b) für den Kontrlör 2800 Mark“
zu lauten:
„b b) für den Kassirer 5000 Mark“.
Ziffer 2. Proviantämter.
a) für die Proviantamtsdirektoren und Proviantmeister 9000 Mark,
b) für die Proviantamtsrendanten 6000 =
c) für die Proviantamtskontrolöre 3000
d) für die Mühlenmeiter 1500 =
e) für die Backmeister . 1500 -;
Ziffer 11 f hat anstatt:
„f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
für den Rendanten“
zu lauten:
„f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
für die Rendanten
Abtheilung B.
Ziffer 2. Feld-Proviantämter.
5100 Mark“.
b) für die Feld-Proviantamtsrendanten. . 6000 Mark,
e) für die Feld- Proviantamtskontrolör rat. ... ..... 3000-
d) für die Feld-Backmeister.... 1500-
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin den 10. Februar 1890.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Kriegsministerium. Berlin den 3. März 1890.
Vorstehende Allerhöchste verordnung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 3662. 90. B. 1. v. Verdy.
Nr. 58.
Garnison-Gebändeordnung.
Erster Theil.
Ich genehmige den anliegenden ersten Theil der Garnison-Gebäudeordnung mit der Maßgabe, daß die
Bestimmungen desselben statt der bisherigen mit der Maßgabe,
denen desselben stait der bisherigen Vorschriften über Einrichtung znd Ausstattung der Kasernen bei
bereits bestehende von Neubauten zu Grunde gelegt werden und auch auf vorhandene Kasernen und andere
die Mittel laste Gebäude, welche zu Kasernen eingerichtet werden sollen, insoweit Anwendung finden, als
verfügbar sind und die zu erzielenden Verbesserungen in angemessenem Verhältniß zum Kosten-