aufwand stehen. Lugleich ermächtige Ich das Kriegsministerium, die etwa erforderlich werdenden Erläuterungen,
Abänderungen und Ergänzungen dieser Vorschrift sowie Abweichungen von derselben im einzelnen Falle
insoweit zu verfügen beziehungsweise zu genehmigen, als weder eine Beschränkung der Ansprüche der Truppen
noch eine Ueberschreitung der etatsmäßigen Mittel in Frage kommt.
Neues Palais den 19. Dezember 1889.
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 6. März 1890.
Vorstehende Allerbôchste Rabinets- Ordre wird hierdurch mit solgenden Bemerkungen zur Kenntniß
der Armee gebracht:
1. uß airen der in der Garnison-Gebäudeordnung, Erster Theil, enthaltenen Bestimmungen sind
in Zukunft
a) die „Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen, Militärarrest-
anstalten, Militärgerichtslokale, Handwerksstuben, Montirungskammern und der Näume
zur Unterbringung der zum Heergeräth der Truppen und zum Uebungsmaterial der Train-
bataillone gehörenden Fahrzeuge sowie der Exerzirgeschütze der Feldartillerie"
vom 30. Dezember 1880 als
„Garnison-Gebäudeordnung,
Zweiter Theil“,
b) die „Vorschrift über Einrichtung und Ausstattung der Militärpferdeställe, bedeckten Reit-
bahnen und Beschlagschmieden“
vom 16. Dezember 1886 als
„Garnison-Gebäudeordnung,
Dritter Theil“
zu bezeichnen.
Die Garnison-Gebäudeordnung, Erster Theil, wird den Kommandobehörden 2c. demnächst unter
Umschlag zur Verausgabung zugehen.
Dieselbe erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler
& Sohn, Berlin 8W.. Kochstraße 868—70, und kostet bei direkter Bestellung aus der Armee
geheftet 80 Pf., und gebunden 1 J¾ das Stück.
No. 130/3. 90. B. 4. v. Verdy.
do
Nr. 59.
Aufhebung des Rechts zur Bestätigung kriegsgerichtlicher Erkenntnisse.
Ich hebe hiermit das dem Gouverneur der Feslung Metz durch die Ordre vom 3. November 1871 verliehene
Recht, die auf seine Anordnung ergehenden kriegsgerichtlichen Erkenntnisse in dem, dem kommandirenden
General eines Armeekorps zugestandenen Umfange zu bestätigen, vom 1. April 1890 ab auf. Sie haben
hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 4. März 1890. «
Wilhelm.
An den Kriegsminister. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1890.
Vorstehende Allerhoͤchste Kabinets-Ordre wird hiermit zu Kenntniß der Armee gebracht.
No. 103,3. 90. C. 3. v. Verdy.