Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Nr. 60. 
Festsetzung einer Gewichtsgrenze für Rekruten des Regiments der Gardes du Corps. 
Mit Auerbochster Genehmigung Seiner Dajestät des Raisers und Nônigo ist der Schlußsatz der 
Anmerkung zu §. 5, 2c der Heerordnung vom 22. November 1888 zu streichen. 
No. 636/2. 90. A. 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 6. März 1890. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. März 1890. 
Nr. 61. 
Abänderung der Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888. 
Nach Bestimmung Seiner Majestät dee Kaisere und Rönige ist die auf Seite 36 der Garnisondienst- 
Vorschrift vom 13. September 1888 unter 2a enthaltene Bemerkung dahin abzuändern, daß die Offiziere 
in Berlin — anstatt vom 1. April — bereits vom 1. März ab bis 30. September an Sonn= und Feiertagen 
von 12 Uhr Mittags bis 4 Uhr Nachmittags Unter den Linden 2c. mit Helm zu erscheinen haben. 
No. 107/3. 90. A. 2. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. März 1890. 
Nr. 62. 
Aeuderung der Uniform des Großherzoglich Meckleuburgischen Jäger-Bataillons Nr. 14. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin hat zufolge Mittheilung des Großherzoglich 
Mecklenburgischen Militär-Departements zu befehlen geruht, daß das Großherzoglich Mecklenburgische Jäger- 
Veatcilonga. 14 sortan Waffenröcke von dunkelgrüner Farbe mit ponceaurothen Kragen und Aufschlägen 
ragen soll. ½om22 « 
Die-ZwirdhiermctzurKemitmßderArmeegebracht 
No. 559.2. 90. A. 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. März 1890. 
Nr. 63. 
Tekturen zur Heerordunng. 
Die aus Anlaß der Bildung zweier neuen Armeekorps und sonst erforderlichen Tekluren zur Heerordnung 
werden in der nächsten Zeit zur Verausgabung gelangen. 
4 Die vorhandenen Bestände an gedruckten Formularen zu den Mustern 1, 6, 14, 15, 16 und 17 
können nach entsprechender Berichtigung aufgebraucht werden. 
Wo in der Heerordnung in Betreff der Listenführung, des Waffendienstweges u. s. w. vom Pionier= 
und vom Train-Bataillon des Armeekorps die Rede ist, sind hierunter bei den Armeekorps, welche derartige 
volle Bataillone nicht besitzen, das Pionier-Halbbataillon bz. die Trainkompagnien derselben zu verstehen. 
No. 724/2. 90. A. 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1890. 
Nr. 64. 
Abänderung des Regulativs über die Annahme, Ausbildung und Prüfung von Kandidaten zu den Stellen 
des höheren Militär-Verwaltungsdienstes vom 2. Juli 1868. 
Der 2. Absat des 8. erhält bis auf Weiteres folgende Fassunge 
HJur die Anfertigung beider Arbeiten isi dem Kandidaten eine Frist von je vier Wochen gewährt, 
voch ist ihm die Ausgabe für die zweite Arbeit erst bei Ablieferung der ersten Arbeit auszu- 
gändigen. In gehörig begründeten Fällen kann die Frist vom Präses der Ober-Examinations-= 
4 Kommission verlängert werden.“ 
No. 26/3. 90. K. NM. v. Verdy 
 
	        
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