Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
24. Jahrgang. gerlin den 30. März 1890. Nr. 10.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 81.
Abänderungen und Ergänzungen der Wehrordnung.
Auf Ihren Bericht vom 11. März d. J. will Ich die in der Anlage zusammengestellten Abänderungen und
Ergänzungen der Deutschen Wehrordnung genehmigen und Sie gleichzeitig ermächtigen, die durch Organisations-
Tererungen erforderlich gewordenen Berichtigungen des Textes der Wehrordnung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin den 14. März 1890. *
Wilhelm.
v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Abänderungen und Ergänzungen
der
Deutschen Wehrordnung.
§. 25 Nr. 9.
« Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre
ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl
beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle aufsenomme hat, als auch nach der
Ankunft an dem neuen Orte derlenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier
Tage zu melden (§. 47, ).
§. 29 Nr. 4a und b.
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die rsaglemmissto zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§F. 30,5), und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre,
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (F. 32,5), und zwar in ausnahmsweisen
Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtiahre (vergl. §§. 33,7 und 89, 7). Militärpflichtige
römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen, sind jedoch
während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten Militärpflichtjahres zurlick-
zustellen.