Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Kriegsministerium. Berlin den 27. März 1890. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und Folgendes bemerkt: 
1. Innerhalb des Landwehrbezirks Beuthen scheidet die Stadt Beuthen aus dem Verbande des 
Landkreises Beuthen derart aus, daß dieselbe vom 1. April 1890 ab einen Stadtkreis bildet. 
2. Ferner treten zum 1. April 1890 die Aushebungsbezirke: 
Untertaunuskreis vom Landwehrbezirk Oberlahnstein zum Landwehrbezirk Wiesbaden, 
Kreis Biedenkopf vom Landwehrbezirk Wetzlar zum Landwehrbezirk Marburg, 
Kreis Homberg vom Landwehrbezirk Marburg zum Landwehrbezirk II. Cassel 
  
3. Tekturen zur Wehrordnung werden in nächster Zeit zur Verausgabung gelangen. 
No. 649/3. 90. A. 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. März 1890. 
Nr. 82. « 
Reisen der Militärgeistlichen rc. 
In Betreff der Reisen der Militärgeistlichen und der mit Wahrnehmung der Militärseelsorge betrauten Civil- 
geistlichen zur Vornahme von kirchlichen Handlungen bezüglich der Manscheften vom Feldwebel abwärts wird 
Folgendes bestimmt: 
1. Die Reisen zur Vereidigung der Rekruten sind mit den Reisen zur Abhaltung des regelmäßigen 
Gottesdienstes zu verbinden. 
u zunn Allgemeinen sind bei Gelegenheit des letzteren auch die Taufen und Trauungen vor- 
nehmen. 
In besonderen Fällen und wenn an dem betreffenden Garnisonorte ein Civilgeistlicher nicht 
vorhanden ist, kann zu den letzterwähnten kirchlichen Handlungen, sowie ferner zu Beerdigungen 
ein Militärgeistlicher oder ein in einer näher liegenden Garnison mit Wahrnehmung der Militär= 
seelsorge betrauter Civilgeistlicher herangezogen werden. Dies gilt namentlich bei der Beerdigung 
verstorb ener katholischer Militärpersonen auf Simultan-Begräbnißplätzen, welche die bei katholischen 
Kirchhöfen übliche Benediction im Ganzen nicht erhalten haben und wo daher die Einsegnung der 
Gruft im Einzelnen nach katholischem Ritus unerläßlich ist. · 
In den vorangeführten besonderen Fällen muß die nachträgliche Genehmigung zur Veraus- 
gabung der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder kei dem Kriegsministerium eingeholt 
Wird die Spendung der heiligen Sterbesakramente erbeten, so ist an denjenigen Garnisonorten, welche 
eines eigenen Militärgeistlichen oder eines mit Wahrnehmung der Militärseelsorge betrauten Civil-- 
geistlichen entbehren, der nächstgarnisonirende Militärgeistliche oder ein in einer noch näher liegenden 
Garnison mit Wahrnehmung der Militärseelsorge betrauter Civilgeistlicher heranzuziehen. 
— Für derartige Reisen zur Vornahme kirchlicher Handlungen erhalten Civilgeistliche 8 verordnungs- 
mäßigen Fuhrkosten und Tagegelder nach den Sätzen für Divisionspfarrer. 
A eitere Kosten dürfen nicht erwachsen. 
Anf Kostenersparung ist bei den in Rede stehenden Reisen thunlichst Bedacht zu nehmen, und 
sin 9½ diesem Zwecke nach Möglichkeit verschiedene an ein und demselben Orte vorzunehmende 
Han tungen durch eine einmalige Reise zu erledigen bz. mehrere Orte in zusammenhängender 
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ce 
Reihenfolge zu bereisen. 
No. 432/2. 90. B. 3. v. Verdy 
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1890. 
Nr. 83. 
Aenderung der Garnisondienst-Vorschrift. 
Auf Seite 43 der Garni i i 
» nisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888 ist zwi Zei 
von oben einzufügen: „1 Premier-Lieutenant und 1 Scboneb= Oner #n azwuscen der 19. und 20. Zeile 
No. 292)/3. 90. 
r. 292/3. 90. A. 2. v. Verdy.
	        
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