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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
24. Jahrgang. Berlin den 13. April 1890. Nr. 11.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 91.
Kriegsdienstzeit.
Ich bestimme: Die militärische Aktion, welche in der Zeit vom 6. September 1888 bis zum 10. Juli 1889
an der Ostküste Afrikas stattgefunden hat, gilt im Sinne des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung
und Versorgung der Milttärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine 2c. vom 27. Juni 1871,
als ein Feldzug. Für die Betheiligung an demselben ist dem Stabe des Kreuzergeschwaders sowie den
Besatzungen Meiner Kreuzerfregatte „Leipzig“, Meiner Kreuzerkorvetten „Sophie“ und „Carola“, Meiner
Kreuzer „Möwe“ und „Schwalbe“ und Meines Avisos „Pfeil“ ein Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen.
In demselben Sinne ist die am 18. Dezember 1888 auf den Samoa-Inseln ausgeführte militärische Aktion
für die Besatzungen Meiner Kreuzerkorvette „Olga“, Meines Kreuzers „Adler“ und Meines Kanonenbootes
„Eber“ als ein Feldzug anzusehen.
Neues Palais den 19. November 1889.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Heusner.
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
Berlin, den 15. März 1890.
In Ausführung der Allerhöchsten Ordre vom 19. November v. J., betreffend die Anrechnung von
Kriegsjahren, — Marineverordnungsblatt des Reichs-Marine-Amts für 1889 Seite 83 — wird bestimmt, daß
für die militärische Aktion an der Ostküste Afrikas 1888/89 den Betheiligten im Allgemeinen das Jahr 1889
und nur für diejenigen Theilnehmer, welche schon vor Ablauf des Jahres 1888 die Ostafrikanische Station
verlassen haben, ausnahmsweise letzteres als Kriegsjahr anzurechnen ist.
» Kommt außerdem noch für die Betheiligten die Anwendung des §. 50 des Militär-Pensionsgesetzes
in Frage, so ist eine Doppelrechnung der Seereisen für 1889 nicht mehr zulässiag, sofern dieses Jahr schon
als Kriegsjahr zur Anrechnung gelangt. Dasselbe gilt bezüglich des Jahres 1888 in denjenigen Fällen,
in welchen dasselbe ausnahmsweise als Kriegsjahr zu berücksichtigen ist.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Allerhöchst zur Stellvertretung kommandirt.
Koester.
Kriegsministerium. BVerlin den 10. April 1890.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 895/3. 90. C. 1. v. Verdy.