Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
24. Jahrgang. Berlin den 13. April 1890. Nr. 11. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.450 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einlleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1¼4. 904 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 91. 
Kriegsdienstzeit. 
Ich bestimme: Die militärische Aktion, welche in der Zeit vom 6. September 1888 bis zum 10. Juli 1889 
an der Ostküste Afrikas stattgefunden hat, gilt im Sinne des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung 
und Versorgung der Milttärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine 2c. vom 27. Juni 1871, 
als ein Feldzug. Für die Betheiligung an demselben ist dem Stabe des Kreuzergeschwaders sowie den 
Besatzungen Meiner Kreuzerfregatte „Leipzig“, Meiner Kreuzerkorvetten „Sophie“ und „Carola“, Meiner 
Kreuzer „Möwe“ und „Schwalbe“ und Meines Avisos „Pfeil“ ein Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen. 
In demselben Sinne ist die am 18. Dezember 1888 auf den Samoa-Inseln ausgeführte militärische Aktion 
für die Besatzungen Meiner Kreuzerkorvette „Olga“, Meines Kreuzers „Adler“ und Meines Kanonenbootes 
„Eber“ als ein Feldzug anzusehen. 
Neues Palais den 19. November 1889. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Heusner. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 
Berlin, den 15. März 1890. 
In Ausführung der Allerhöchsten Ordre vom 19. November v. J., betreffend die Anrechnung von 
Kriegsjahren, — Marineverordnungsblatt des Reichs-Marine-Amts für 1889 Seite 83 — wird bestimmt, daß 
für die militärische Aktion an der Ostküste Afrikas 1888/89 den Betheiligten im Allgemeinen das Jahr 1889 
und nur für diejenigen Theilnehmer, welche schon vor Ablauf des Jahres 1888 die Ostafrikanische Station 
verlassen haben, ausnahmsweise letzteres als Kriegsjahr anzurechnen ist. 
» Kommt außerdem noch für die Betheiligten die Anwendung des §. 50 des Militär-Pensionsgesetzes 
in Frage, so ist eine Doppelrechnung der Seereisen für 1889 nicht mehr zulässiag, sofern dieses Jahr schon 
als Kriegsjahr zur Anrechnung gelangt. Dasselbe gilt bezüglich des Jahres 1888 in denjenigen Fällen, 
in welchen dasselbe ausnahmsweise als Kriegsjahr zu berücksichtigen ist. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
Allerhöchst zur Stellvertretung kommandirt. 
Koester. 
Kriegsministerium. BVerlin den 10. April 1890. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 895/3. 90. C. 1. v. Verdy.
	        
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