Nr. 94.
Vertretung der Brigade-Kommandeure aller Waffen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag befehle Ich unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen:
Brigade-Kommandeure aller Waffen werden in Behinderungs= 2c. Fällen künftig grundsätzlich durch den ältesten
der ihnen unterstellten Regiments-Kommandeure vertreten; befindek sich der älteste nicht am Orte, so übernimmt
die Vertretung in den laufenden Geschäften der am Orte befindliche. Ausnahmsweise soll den kommandirenden
Generalen gestattet sein, auch eine andere Art der Stellvertretung anzuordnen, falls besondere Verhältnisse
dies geboten erscheinen lassen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 27. März 1890.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 6. April 1890.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete= Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, indem
zugleich bezüglich der Vertretung der Infanterie-Brigade-Kommandeure in ihrer Thätigkeit als Vorsitzende der
Ober-Ersatz-Kommissionen auf den Erlaß vom 27. März 1890 Nr. 319/3. 90. A. 1 Bezug genommen wird.
No. 10/4. 90. A. 1. v. Verdy.
Nr. 95.
Kavallerie-Inspekteure.
1. Die beiden Kavallerie-Inspekteure haben den Rang und die Gebührnisse der Divisions-Komman=
deure, Urlaubsbefugniß und Strafgewalt derselben ihrem Stabe gegenüber.
Sie sind berufen:
a) zur Leitung der alljährlich stattfindenden besonderen Kavallerie-Uebungen,
b) zur Leitung Meinerseits befohlener taktischer Uebungsreisen von Generalen und Stabs-
offizieren der Kavallerie.
In der Ausübung dieser Dienstzweige sind sie Mir direkt unterstellt und haben Mir ihre
Berichte einzureichen.
In Bezug auf ihre spezielle Verwendung innerhalb dieser dienstlichen Thätigkeit sehe Ich, so
ange eine General-Inspektion der Kavallerie noch nicht geschaffen ist, den jedesmaligen #ov
chlägen des Kriegsministers entgegen.
Verner will Ich Mir vorbehalten, die Kavallerie-Inspekteure auf jedesmaligen Vorschlag des
Kriegsministers neben dem Nemonte-Inspekteur zu Besichtigungen des Pferdematerials einzelner
Truppentheile zu verwenden. Besichtigungen der bezeichneten Art jind den betreffenden General=
kommandos seitens des Kriegsministeriums zuvor anzueigen. Die Befugnisse der Truppenbefehls-
haber werden durch diese Beschtigungen nicht berührt. Im Uebrigen stehen die Kavallerie-
Inspekteure behufs Besichtigungen kavalleristischer Lehranstalten, der Remonte-Depots, besonderer
technischer Uebungen u. s. w. bis auf Weiteres (siehe Punkt 2) zur Verfügung des Kriegsministers.
Die bezüglichen Berichte sind durch Letzteren Mir einzureichen.
Die Kavallerie-Inspekteure sind Mitglieder der nach Meiner Ordre vom heutigen Tage zu
bildenden Kavallerie-Kommission.
Berlin den 10. April 1890.
do
*
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 11. April 1890.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 11. 4. 90. A. 3. v. Verdy.