Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Die Ergänzung der Offiziere der Kompagnie erfolgt seitens des Generalkommandos 
des XV. Armeekorps, durch welches auch die bezüglichen Gesuchslisten und Qualifikations-= 
berichte Allerhöchsten Orts vorzulegen sind. Die Generalkommandos XV. und XVI. Armee- 
korps laben sich in diesen Beziehungen miteinander in Benehmen zu Feeen. 
er Kommandeur der 16. Feld-Artillerie-Brigade ist Vorsitzender der Musterungs-= 
Kommission. Seine bezüglichen Berichte und Bemerkungen sind der 15. Feld-Artillerie= 
Brigade zu übermitteln. Derselbe ernennt Unteroffiziere und Gefreite bei der Train= 
Kompagnie XVI. Armeekorps. 
b) Die von den Train-Bataillonen Nr. 1 und Nr. 4 zum XVII. Armeekorps detachirten Kompagnien 
(„Train-Kompagnien XVII. Armeekorps") bleiben bis auf Weiteres dem Vorstand des Train= 
depots XVII. Armeekorps („Führer der Train-Kompagnien XVII. Armeekorps"“) unterstellt, 
welcher zu ihnen in dem Verhältniß eines Bataillons-Kommandeurs steht. Derselbe ernennt 
Unteroffiziere und Gefreite bei beiden Kompagnien, denen gegenüber er die Urlaubs= und 
D#siliarstrafgewalt eines nicht selbständigen Bataillons-Kommandeurs hat (vergleiche 
Organisations-Bestimmungen aus Anlaß der Bildung zweier neuen Armeekorps. Ziffer 22). 
Sein Qualifikationsbericht ist durch das Generalkommando XVII. Armeekorps Allerhöchsten 
Orts vorzulegen. 
Inn höherer Stelle unterstehen die „Train-Kompagnien XVII. Armeekorps“ der 17. Feld- 
Artillerie-Brigade und dem Generalkommando XVII. Armeekorps in denselben Beziehungen, 
wie unter a für die Train-Kompagnie XVI. Armeckorps festgesetzt ist. Auch finden die 
daselbst weiter gegebenen Bestimmungen auf die Train-Kompagnien XVII. Armeekorps sinn- 
gemäße Anwendung. 
Berlin, den 14. Mai 1890. 
  
Kriegsministerium. 
v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. Mai 1890. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 751/5. 90. A. 1. v. Verdy. 
Nr. 137. 
A den Nir get Ausgabe der „Schießvorschrift für die Feld-Artillerie“. 
uf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende „Schießvorschrift für die Feld-Artillerie" 
-uuter Aufhebung aller bisl erigen, die Ausbildung der Feld-Artillerie im Schlezen Terr#a Vorschriften 
und esügungen, Glei Veiig ermächtige Ich das Kriegsministerium, erforderlichen Falles Erläuterungen 
zu der Schießvorschrift zu ertheilen sowie Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu verfügen. 
Neues Palais den 29. Mai 1890. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Verdy. 
rieteieun d Berlin den 3. Juni 1890. 
n gewworltehen e Allerhoͤchste Kabinets / Ordre wird hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der 
1. Die Berichte der Generalkommandos über die bei An i i 
· wendung der Schießvorschrift gemachten 
Erfahrungen c. sind zum 1. November 1891 dem Kriegamnnisichiun Schesporsch "t 
2. Durch gie Schießvorschrift werden folgende bisherige Vorschriften ersetzt: 
die Schießregeln für die Feld-Artillerie vom 14. ärz 1889, 
ie Anleitung zur Ausbildung der Richtkanoniere der Feld-Artillerie vom Jahre 1887 und
	        
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