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die Vorschrift: Leitende Grundsätze und allgemeine Bestimmungen für die Schießübungen
der Feld-Artillerie. 4
(Die der letzteren Vorschrift beigegebene Anlage 1 „Die Einrichtung der Ziele für
die Schießübungen der Feld-Artillerie“ bleibt vorläufig noch in Kraft.)
3. Den Feld-Artillerie-Brigaden, Regimentern, Abtheilungen und Batterien werden die zustehenden
broschirten Exemplare unmittelbar von hier übersandt, während alle übrigen Exemplare den
Kommandobehörden 2c. mittelst Vertheilungsplanes zugehen.
4. Die Schießvorschrift für die Feld-Artillerie erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung
von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W, Kochstraße 68—70, und kostet bei unmittelbarer
Bestellung auser Armee
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No. 3/6. 90. A. 3. v. Verdy.
Nr. 138.
Ausbildung von Pferd und Reiter bei der Feld-Artillerie.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Erweiterung der Ordre vom 31. August 1882, daß die
Instruktion zum Reit-Unterricht für die Kavallerie auch für die Ausbildung von Pferd und Reiter bei der
Feld-Artileie maßgebend sein soll, insoweit die Gebrauchszwecke dieser Waffe nicht Abweichungen bedingen.
ezüglich der letzteren hat das Kriegsministerium das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 29. Mai 1890.
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juni 1890.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
1. Die Ausbildung der jungen Pferde ist zunächst eine einheitliche, unabhängig von der späteren
Verwendung n Reit= oder Zugpferde und ist bei derselben auf schwunghafte Bewegung der
Hinterhand bei tiefer Anlehnung und elastisch aufgewölbtem Rücken besonders hinzuwirken. —
Der anfänglichen Ausbildung lediglich unter dem Reiter hat bei den Zugpferden demnächst eine
vorbereitende ahrausbildnng zeitweise hinzuzutreten. " 4
Die Erzielung eines leistungsfähigen Zugpferdes, das seine Kräfte voll in der Bewegungs-
richtung zu verwerthen gewohnt ist, ist bei der Feld-Artillerie in erste Linie zu stellen.
Bei der Ausbildung der Reiter ist neben einem gleichmäßigen vor allem auch ein schmiegsamer
Sitz anzustreben, welcher für die Dressur die jweckmähigste Formung des Pferdegebäudes und für
den Gebrauch die beste Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Pferdes gewährleistet.
Die Ausbildung der jungen Remonten hat grundsätzlich batterieweise zu erfolgen, insoweit nicht
besondere Verhältnisse zu abtheilungsweiser Vereinigung zwingen.
Bei den Fahrübungen ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, welche eine Verwendung in der
geschlossenen Truppe vorbereiten, und solchen, welche die Vorbildung junger Pferde zum Zweck
haben Erstere erfolgt im Sechsgespann, für letztere empfiehlt sich das Viergespann.
Herbstfahrübungen finden nunmehr bei sämmtlichen Batterien statt.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere diejenige der General-Inspektion der Artillerie
vom 23. August 1883, sind aufgehoben. Die näheren Anordnungen über die Zusammensetzung
der Reit-Abtheilungen, das Einfahren der Remonten, sowie die Herbstfahrübungen haben die
Negimentskommandeure zu veranlassen.
Zum 1. Dezember 1891 haben die Generalkommandos über die bei Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen gemachten Erfahrungen zu berichten.
No. 9/6. 90. A. 3. v. Verdy.
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